Rechtstracker.at

§ 242 Geo.

Fassungen
01.01.1953 bis 31.12.2006 — BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 24201.01.195331.12.2006 BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 421/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 421 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 242

Inkrafttretensdatum

01.01.1953BGBl. Nr. 264/1951

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006aufgehoben durch BGBl. II Nr. 421/2006

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Paragraph 242,

Vorläufige Bestimmung der Kosten des Vollzuges von

Freiheitsstrafen.

  1. Absatz eins,Besteht die Gefahr, daß die Einbringung der Kosten des Vollzuges von Freiheitsstrafen gefährdet würde, so können auch bereits vor Ablauf der im Paragraph 241, Absatz 2, angeführten Fristen sofort nach rechtskräftiger Beendigung des Strafverfahrens diese Kosten vorläufig bestimmt werden. Zu diesem Zwecke hat der Kostenbeamte unter Zugrundelegung der Dauer der Freiheitsstrafe, im Falle des Paragraph 12, Absatz eins, JGG. des Mindestmaßes der Freiheitsstrafe, und des Vergütungssatzes (Paragraph 240,) die voraussichtlich entstehenden Kosten vorläufig zu bestimmen. Der Zahlungsauftrag ist in diesem Falle als “vorläufiger Zahlungsauftrag” zu bezeichnen.
  2. Absatz 2,Auf das weitere Verfahren finden die Bestimmungen des 2. Kapitels Anwendung. Geht der Betrag ein, so hat die Einbringungsstelle hievon das Gericht zu verständigen.
  3. Absatz 3,Die Kosten sind in dem im Paragraph 241, Absatz 2, angegebenen Zeitpunkt endgültig zu bemessen; hiebei ist auf den “Vorläufigen Zahlungsauftrag” Bedacht zu nehmen. Im Zahlungsauftrag ist das ursprüngliche Aktenzeichen der Einbringungsstelle (Paragraph 229,) anzuführen.
  4. Absatz 4,Die Einbringungsstelle hat eine Eintragung im Kostenvorschreibungsbuch nur dann vorzunehmen, wenn auf Grund der endgültigen Bemessung eine Einhebung stattzufinden hat, wenn also der endgültig bemessene Betrag höher ist als der ursprünglich bemessene. In diesem Falle finden in Ansehung des Unterschiedes die Bestimmungen des 2. Kapitels über die Einbringung Anwendung.
  5. Absatz 5,Ist der endgültig bemessene Betrag gleich dem vorläufig bemessenen, so ist dem Zahlungspflichtigen ein vom Kostenbeamten ausgestellter Bescheid über die Verrechnung durch die Einbringungsstelle zuzustellen; Paragraph 7, Absatz eins, GEG. 1948 findet sinngemäß Anwendung. Das gleiche gilt, wenn der endgültig bemessene Betrag geringer ist als der vorläufig bemessene; in diesem Falle sind zuviel bezahlte Beträge auf Anweisung des Kostenbeamten zurückzuzahlen, allfällig notwendig gewordene Löschungen im Kostenvorschreibungsbuch durchzuführen.

Anmerkung

1) Zur Verpflichtung bei Zahlung und Einbringung der Kosten des
Strafvollzugs sowie zur Entscheidung darüber siehe jetzt § 32 Abs. 5
bis 7 StVG, BGBl. Nr. 144/1969.
2) Zu Abs. 5: GEG 1948 jetzt GEG 1962, BGBl. Nr. 288/1962.

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2013

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR12004087

alte Dokumentnummer

N1195110542T