Rechtstracker.at

§ 248 Geo.

Fassungen
01.01.1953 bis 31.12.2001 — BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 24801.01.195331.12.2001 BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 496/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 496 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 248

Inkrafttretensdatum

01.01.1953BGBl. Nr. 264/1951

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001aufgehoben durch BGBl. II Nr. 496/2001

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Paragraph 248, Ausgabemittel.

  1. Absatz eins,An Ausgabemitteln werden jedem Gericht in regelmäßigen Zeiträumen, die vom Oberlandesgerichtspräsidenten bestimmt werden, auf Grund einer “Bedarfsnachweisung” des Gerichtes bestimmte Beträge festgesetzt. Die Bedarfsnachweisung ist ohne Rücksicht auf die vorhandenen Zahlungsmittel aufzustellen. Sie hat eine Aufgliederung der voraussichtlichen Ausgaben nach dem Verrechnungsschema (Paragraph 247, Absatz eins,) zu enthalten. Zahlungsmittel werden vom Oberlandesgericht nur dann zugewiesen, wenn die Ausgaben nicht durch die Einnahmen des Gerichtes gedeckt werden können. In diesem Falle sind die benötigten Zahlungsmittel gesondert anzusprechen.
  2. Absatz 2,Der vom Oberlandesgerichtspräsidenten bewilligte Höchstbetrag (Paragraph 246,) darf ohne seine Genehmigung nicht überschritten werden, auch dann nicht, wenn Zahlungsmittel hiefür zur Verfügung stehen. Werden die für einen bestimmten Zeitraum (Absatz eins,) vom Oberlandesgerichtspräsidenten festgesetzten Ausgabemittel nicht erschöpft, so darf der Restbetrag in einem späteren Zeitraum nicht ausgenützt werden.
  3. Absatz 3,Die Übertragung von Ausgabemitteln zwischen den einzelnen Verrechnungsposten, für die bestimmte Beträge zugewiesen sind, ist im allgemeinen zulässig. Dieses Übertragungsrecht kann durch Erlaß des Oberlandesgerichtspräsidenten beschränkt werden.
  4. Absatz 4,Zahlungsmittel werden in der Regel durch Gutschrift auf das Postsparkassenkonto des Gerichtes zugewiesen. Die Gebarung bei den Gerichten ist tunlichst bargeldlos zu führen.
  5. Absatz 5,Zur Verhinderung einer Überschreitung der Ausgabemittel haben die Gerichte ein “Verzeichnis der Haushaltsausgaben” zu führen. In diesem sind die vom Oberlandesgericht bestimmten Ausgabemittel und sämtliche Ausgaben, ohne Rücksicht auf die Einnahmen, getrennt nach den einzelnen Posten des Verrechnungsschemas (Paragraph 247, Absatz eins,), vor ihrer Auszahlung einzutragen.
  6. Absatz 6,Diese Eintragung ist von dem mit der Führung des Verzeichnisses betrauten Bediensteten auf der Zahlungsanweisung (Paragraph 261,) durch Angabe der laufenden Nummer des Ausgabenverzeichnisses und durch Anführung der Verrechnungspost des Verrechnungsschemas zu vermerken. Ohne diesen Vermerk darf aus Amtsgeldern nichts ausgezahlt werden.

Anmerkung

Durch das Bundeshaushaltsgesetz, BGBl. Nr. 213/1986, und dessen
Durchführungsregeln nicht mehr anwendbar.

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2013

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR12004093

alte Dokumentnummer

N1195110548T