Rechtstracker.at

§ 251 Geo.

Fassungen
01.01.1953 bis 31.12.2006 — BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 25101.01.195331.12.2006 BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 421/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 421 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 251

Inkrafttretensdatum

01.01.1953BGBl. Nr. 264/1951

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006aufgehoben durch BGBl. II Nr. 421/2006

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Paragraph 251,

Gebarung bei den Gerichtshofgefängnissen und bei den bezirksgerichtlichen Gefängnissen an den Gerichtshoforten.

Der Sachaufwand für die Gefängnisse bei den Gerichtshöfen wird, soweit er nicht unmittelbar vom Bundesministerium für Justiz getragen wird, aus den Ausgabemitteln des Gefangenhauses (Paragraph 246, Absatz 3,) bezahlt. Reichen die vorhandenen Zahlungsmittel zur Bestreitung der Auslagen im Rahmen der zugewiesenen Ausgabemittel nicht aus, so ergänzt sie das Bundesministerium für Justiz nach Bekanntgabe des voraussichtlichen Geldbedarfes durch die Gerichtshofpräsidenten durch Zuweisung der erforderlichen Zahlungsmittel. Aus den den Gerichtshöfen für den Gefangenhausbetrieb zugewiesenen Ausgabemitteln sind auch die gesamten Auslagen für die Gefangenen der Bezirksgerichte an den Gerichtshoforten und überdies die Kosten der Einrichtung der im Gerichtshofsprengel befindlichen Gefängnisse der ländlichen Bezirksgerichte zu bestreiten. Die mit dem Betrieb dieser Gefangenhäuser im Zusammenhang stehenden Einnahmen und Ausgaben sind nicht in der Amtsrechnung (Paragraph 254,), sondern nach den besonderen Bestimmungen bei den Gerichtshofgefängnissen zu verrechnen.

Anmerkung

Gefängnisse bei Bezirksgerichten gibt es nicht mehr. Der Sachaufwand
wird jetzt unmittelbar vom BMJ getragen.

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2013

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR12004096

Alte Dokumentnummer

N1195110551T