Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. InstanzGeschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 264/1951 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 421/2006Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 421 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 255Paragraph 255
Index
14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
§ 255. Geldbuch.Paragraph 255, Geldbuch.
(1)Absatz eins,Neben der Amtsrechnung führt der Rechnungsführer für Parteiengelder das Geldbuch nach GeoForm. Nr. 61.
(2)Absatz 2,Die einlangenden Beträge sind unter fortlaufenden, jährlich mit 1 beginnenden Postzahlen einzutragen. In den Spalten 4 und 9 ist die fortlaufende Nummer anzuführen unter welcher der Betrag in der Amtsrechnung gebucht ist.
(3)Absatz 3,Auszahlungen sind in den Spalten 7 bis 10 des Geldbuches unter derselben Postzahl wie der Empfang einzutragen. Wenn ein Betrag in Teilen an mehrere Personen zu überweisen ist, ist unter gegenseitiger Verweisung eine neue Geldbuchpost zu eröffnen. Nach gänzlicher Auszahlung einer Geldbuchpost ist die Post abzustreichen (§ 367). Nach Auszahlung nur eines Teilbetrages ist die Betragsangabe schräg durchzustreichen und durch Angabe des verbleibenden Betrages zu ersetzen.Auszahlungen sind in den Spalten 7 bis 10 des Geldbuches unter derselben Postzahl wie der Empfang einzutragen. Wenn ein Betrag in Teilen an mehrere Personen zu überweisen ist, ist unter gegenseitiger Verweisung eine neue Geldbuchpost zu eröffnen. Nach gänzlicher Auszahlung einer Geldbuchpost ist die Post abzustreichen (Paragraph 367,). Nach Auszahlung nur eines Teilbetrages ist die Betragsangabe schräg durchzustreichen und durch Angabe des verbleibenden Betrages zu ersetzen.
(4)Absatz 4,Für die Vornahme von Ausbesserungen gilt § 254 Abs. 5 letzter Satz.Für die Vornahme von Ausbesserungen gilt Paragraph 254, Absatz 5, letzter Satz.
Anmerkung
Die §§ 252 bis 266 sind zufolge des Erlasses JMZ 4217-19/72 über
die Durchschreibebuchhaltung und die dafür vorgesehenen Formblätter
teilweise unanwendbar geworden. Das Geldbuch gibt es nicht mehr.
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2013
Dokumentnummer
NOR12004100
alte Dokumentnummer
N1195110555T