Rechtstracker.at

§ 256 Geo.

Fassungen
ab 01.01.2014 — BGBl. II Nr. 469/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 256 heute01.01.2014 § → § BGBl. II Nr. 469/2013
§ 25601.01.195331.12.2013 BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 469 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 256

Inkrafttretensdatum

01.01.2014BGBl. II Nr. 469/2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Buchung und Verwahrung von bestimmten Münzen und bestimmten Banknoten, ausländischem Geld, Wertpapieren und anderen Wertgegenständen

Paragraph 256,

  1. Absatz eins,Wenn bei Gericht als Gegenstand eines unmittelbaren Erlages (Paragraph 285, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 610,) bestimmte Münzen oder bestimmte Banknoten, ausländisches Geld, Wertpapiere oder andere Wertgegenstände übernommen wurden, sind sie in einen Umschlag zu legen, der die Geschäftszahl des mit dem Erlag im Zusammenhang stehenden Aktenstückes trägt, oder sie sind auf andere verläßliche Weise mit dem Aktenzeichen zu versehen und von der Verwechslung (Vermischung) mit anderen Gegenständen auszuschließen.
  2. Absatz 2,Die im Absatz eins, genannten Gegenstände sind in einem besonderen Abschnitt (besonderen Band) des Geldbuches einzutragen, für den eine besondere Gruppe von Postzahlen vorzubehalten ist. Verfügungen über diese Werte darf nur der Richter (der damit betraute Bedienstete) treffen (Paragraph 314,). Als Beleg für die Ausgabe dient die Unterschrift des Empfängers oder des Bediensteten, der den Wertgegenstand zur weiteren Amtshandlung übernimmt, oder der Aufgabeschein über die Absendung mit der Post.
  3. Absatz 3,In dem besonderen Abschnitte des Geldbuches sind auch die Beweisgegenstände und die Verwahrnisse der Gefangenen einzutragen, die dem Rechnungsführer zur Verwahrung übergeben wurden (Paragraph 610, Absatz 2 und Paragraph 632, Absatz 4,).
  4. Absatz 4,Die in Absatz eins bis 3 genannten Werte sind in der Amtsrechnung nicht einzutragen.
  5. Absatz 5,Über jeden solchen Erlag hat der Rechnungsführer eine Amtsbestätigung nach GeoForm. Nr. 62 auszustellen. Das Formular wird in Großformat für den Erlag einer größeren Anzahl von Gegenständen und in Kleinformat hergestellt. Diese Bestätigung ist sowohl im Falle des persönlichen Erlages als auch bei Übersendung durch die Post auszustellen. Im übrigen finden die Bestimmungen über das Bestätigungsheft des Rechnungsführers (Paragraphen 259, 260,) sinngemäß Anwendung.
  6. Absatz 6,Für die Vornahme von Ausbesserungen im besonderen Abschnitt (Band) des Geldbuches gilt Paragraph 254, Absatz 5, letzter Satz.
  7. Absatz 7,Zur Erhaltung oder Ausübung von Rechten aus erlegten Papieren (Paragraph 297, EO.) sind sie dem Richter unverzüglich vor dem Erlag vorzulegen (Paragraph 564, Absatz 3,).
  8. Absatz 8,Im übrigen finden die Bestimmungen des römisch vier. Hauptstückes sinngemäß Anwendung.

Anmerkung

Die §§ 252 bis 266 sind zufolge des Erlasses JMZ 4217-19/72 über die Durchschreibebuchhaltung und die dafür vorgesehenen Formblätter teilweise unanwendbar geworden. Das Geldbuch gibt es nicht mehr.

Im RIS seit

16.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2015

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR40159769