Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. InstanzGeschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 264/1951 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 421/2006Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 421 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 258Paragraph 258
Index
14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
§ 258. Buchungsausweis.Paragraph 258, Buchungsausweis.
(1)Absatz eins,Die Gerichte haben zur Amtsrechnung einen Buchungsausweis nach GeoForm. Nr. 63 in zweifacher Ausfertigung zu führen. Das Formblatt wird in Großformat für umfangreiche Amtsrechnungen und in Kleinformat hergestellt. Der Buchungsausweis ist monatlich abzuschließen und der Buchhaltung des Oberlandesgerichtes zugleich mit der Amtsrechnung vorzulegen (§ 266); die Durchschrift ist zurückzubehalten.Die Gerichte haben zur Amtsrechnung einen Buchungsausweis nach GeoForm. Nr. 63 in zweifacher Ausfertigung zu führen. Das Formblatt wird in Großformat für umfangreiche Amtsrechnungen und in Kleinformat hergestellt. Der Buchungsausweis ist monatlich abzuschließen und der Buchhaltung des Oberlandesgerichtes zugleich mit der Amtsrechnung vorzulegen (Paragraph 266,); die Durchschrift ist zurückzubehalten.
(2)Absatz 2,In dem Buchungsausweis sind die Einnahmen und Ausgaben der Amtsrechnung, mit Ausnahme der Parteiengelder, nach dem Verrechnungsschema (§ 247 Abs. 1) zu zergliedern. In Spalte 7 der Amtsrechnung ist auf die bezügliche Verrechnungspost des Buchungsausweises zu verweisen. Ist eine Einnahme- oder Ausgabepost im Vordruck des Buchungsausweises nicht vorgesehen, so geschieht die Eintragung in einer der nicht überschriebenen Spalten.In dem Buchungsausweis sind die Einnahmen und Ausgaben der Amtsrechnung, mit Ausnahme der Parteiengelder, nach dem Verrechnungsschema (Paragraph 247, Absatz eins,) zu zergliedern. In Spalte 7 der Amtsrechnung ist auf die bezügliche Verrechnungspost des Buchungsausweises zu verweisen. Ist eine Einnahme- oder Ausgabepost im Vordruck des Buchungsausweises nicht vorgesehen, so geschieht die Eintragung in einer der nicht überschriebenen Spalten.
Anmerkung
Die §§ 252 bis 266 sind zufolge des Erlasses JMZ 4217-19/72 über
die Durchschreibebuchhaltung und die dafür vorgesehenen Formblätter
teilweise unanwendbar geworden. Den Buchungsausweis gibt es nicht
mehr.
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2013
Dokumentnummer
NOR12004103
alte Dokumentnummer
N1195110558T