Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. InstanzGeschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 264/1951 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 496/2001Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 496 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 269Paragraph 269
Index
14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
§ 269.Paragraph 269,
Verwaltung der nach § 7 StPO. zu verwendenden Beträge. Verwaltung der nach Paragraph 7, StPO. zu verwendenden Beträge.
(1)Absatz eins,Beträge, die an den Gerichtsvorsteher zur Verwendung zu dem im § 7 StPO. angegebenen Zwecke abgeführt worden sind (§ 234 Z 6), sind von ihm oder von dem Richter (Bediensteten), den er dazu bestellt hat, zu verwahren und zu verrechnen. Die Rechnung hat außer den Betragsspalten je eine Spalte für den Tag des Einlangens sowie für den Tag und die Art der Verwendung zu enthalten. Als Ausgabebeleg genügt die in die Rechnung selbst zu setzende Unterschrift des Empfängers, andere Rechnungsbelege sind bei der Rechnung aufzubewahren.Beträge, die an den Gerichtsvorsteher zur Verwendung zu dem im Paragraph 7, StPO. angegebenen Zwecke abgeführt worden sind (Paragraph 234, Ziffer 6,), sind von ihm oder von dem Richter (Bediensteten), den er dazu bestellt hat, zu verwahren und zu verrechnen. Die Rechnung hat außer den Betragsspalten je eine Spalte für den Tag des Einlangens sowie für den Tag und die Art der Verwendung zu enthalten. Als Ausgabebeleg genügt die in die Rechnung selbst zu setzende Unterschrift des Empfängers, andere Rechnungsbelege sind bei der Rechnung aufzubewahren.
(2)Absatz 2,Über die Verwendung entscheidet bei den Bezirksgerichten der Gerichtsvorsteher, bei Gerichtshöfen der Präsident nach Anhörung des Leiters der Gefangenhausverwaltung oder, wo eine solche nicht bestellt ist, den mit der Aufsicht über das Gefangenhaus betrauten Richters; Bezirksgerichte, bei denen solche Strafgelder keine ihrer Zweckbestimmung entsprechende Verwendung finden, haben sie an den mit Strafsachen befaßten übergeordneten Gerichtshof I. Instanz abzuführen. Der Präsident des Gerichtshofes I. Instanz kann die zur Verfügung stehenden Beträge einem Sträflingsfürsorgeverein oder dem Unterstützungsfonds des Gefangenhauses zuwenden.Über die Verwendung entscheidet bei den Bezirksgerichten der Gerichtsvorsteher, bei Gerichtshöfen der Präsident nach Anhörung des Leiters der Gefangenhausverwaltung oder, wo eine solche nicht bestellt ist, den mit der Aufsicht über das Gefangenhaus betrauten Richters; Bezirksgerichte, bei denen solche Strafgelder keine ihrer Zweckbestimmung entsprechende Verwendung finden, haben sie an den mit Strafsachen befaßten übergeordneten Gerichtshof römisch eins. Instanz abzuführen. Der Präsident des Gerichtshofes römisch eins. Instanz kann die zur Verfügung stehenden Beträge einem Sträflingsfürsorgeverein oder dem Unterstützungsfonds des Gefangenhauses zuwenden.
Anmerkung
Gegenstandslos! Seit der Neufassung des § 7 StPO, BGBl. Nr.
631/1975, durch das BG BGBl. Nr. 423/1974 gibt es solche Verwendungen
nicht mehr.
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2013
Dokumentnummer
NOR12004114
alte Dokumentnummer
N1195110569T