Rechtstracker.at

§ 269 Geo.

Fassungen
01.01.1953 bis 31.12.2001 — BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 26901.01.195331.12.2001 BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 496/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 496 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 269

Inkrafttretensdatum

01.01.1953BGBl. Nr. 264/1951

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001aufgehoben durch BGBl. II Nr. 496/2001

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Paragraph 269,

Verwaltung der nach Paragraph 7, StPO. zu verwendenden Beträge.

  1. Absatz eins,Beträge, die an den Gerichtsvorsteher zur Verwendung zu dem im Paragraph 7, StPO. angegebenen Zwecke abgeführt worden sind (Paragraph 234, Ziffer 6,), sind von ihm oder von dem Richter (Bediensteten), den er dazu bestellt hat, zu verwahren und zu verrechnen. Die Rechnung hat außer den Betragsspalten je eine Spalte für den Tag des Einlangens sowie für den Tag und die Art der Verwendung zu enthalten. Als Ausgabebeleg genügt die in die Rechnung selbst zu setzende Unterschrift des Empfängers, andere Rechnungsbelege sind bei der Rechnung aufzubewahren.
  2. Absatz 2,Über die Verwendung entscheidet bei den Bezirksgerichten der Gerichtsvorsteher, bei Gerichtshöfen der Präsident nach Anhörung des Leiters der Gefangenhausverwaltung oder, wo eine solche nicht bestellt ist, den mit der Aufsicht über das Gefangenhaus betrauten Richters; Bezirksgerichte, bei denen solche Strafgelder keine ihrer Zweckbestimmung entsprechende Verwendung finden, haben sie an den mit Strafsachen befaßten übergeordneten Gerichtshof römisch eins. Instanz abzuführen. Der Präsident des Gerichtshofes römisch eins. Instanz kann die zur Verfügung stehenden Beträge einem Sträflingsfürsorgeverein oder dem Unterstützungsfonds des Gefangenhauses zuwenden.

Anmerkung

Gegenstandslos! Seit der Neufassung des § 7 StPO, BGBl. Nr.
631/1975, durch das BG BGBl. Nr. 423/1974 gibt es solche Verwendungen
nicht mehr.

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2013

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR12004114

alte Dokumentnummer

N1195110569T