Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. InstanzGeschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 264/1951 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 496/2001Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 496 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 271Paragraph 271
Index
14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
§ 271. Materialverrechnung.Paragraph 271, Materialverrechnung.
(1)Absatz eins,Jedes Gericht hat folgende Materialverrechnungen zu führen:
über den Bestand an Einrichtungs- und Gebrauchsgegenständen, deren Einzelwert 10 S übersteigt, mit Ausnahme der Einrichtungsgegenstände des Gefangenhauses;
über Kanzlei- und Reinigungsmaterial;
über Papier und Formblätter;
Außer dem Verzeichnis über den Gesamtbestand an Einrichtungsgegenständen (lit. a) ist für jeden Raum ein eigenes Einrichtungsverzeichnis zu führen, das in dem betreffenden Raum anzuschlagen ist.Außer dem Verzeichnis über den Gesamtbestand an Einrichtungsgegenständen (Litera a,) ist für jeden Raum ein eigenes Einrichtungsverzeichnis zu führen, das in dem betreffenden Raum anzuschlagen ist.
(2)Absatz 2,Die Materialien werden, gesondert nach Einrichtungs- und Gebrauchsgegenständen einerseits und Verbrauchsgegenständen anderseits, verrechnet. Innerhalb dieser Abteilungen ist die Eröffnung weiterer Unterabteilungen zulässig.
(3)Absatz 3,Als Eingänge werden gebucht:
der Rest aus einer früheren Materialabrechnung beziehungsweise Bestandsaufnahme;
die Neulieferung, und zwar sogleich bei der Lieferung, auch wenn sie zum sofortigen Verbrauch bestimmt sind. Als Beleg hiefür dienen:
zu a) die frühere Materialabrechnung beziehungsweise
Bestandsaufnahme;
zu b) der Lieferschein oder eine Abschrift der Rechnung.
(4)Absatz 4,Als Ausgänge werden gebucht:
im Verzeichnis der Einrichtungsgegenstände jede Ausgabe oder Ausscheidung;
in den Verrechnungen der übrigen Gegenstände am Ende jeder Woche oder jedes Monats die Summe der verbrauchten oder ausgegebenen Materialien auf Grund der hiefür vorhandenen Belege.
Als Belege dienen:
zu a) die Empfangsbestätigung der belieferten Stelle oder die Ausscheidungsgenehmigung;
zu b) die Empfangsbestätigung des Empfängers oder die Abschreibungsverfügung des Gerichtsvorstehers, wenn anläßlich des Abschlusses sich ein Abgang am vorhandenen Material ergibt.
(5)Absatz 5,Von den Materialverrechnungen werden abgeschlossen:
das Verzeichnis über die Einrichtungsgegenstände nur bei Übersiedlung des Gerichtes, bei einem Wechsel in der Person des Gerichtsvorstehers oder des Leiters der Geschäftsstelle oder bei besonderen Vorfällen, zum Beispiel bei einem Einbruch im Gerichtsgebäude;
alle übrigen Verzeichnisse anläßlich der Vornahme größerer Bestellungen, bei Überprüfungen, beim Wechsel der verwaltenden Person und am Jahresschluß.
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2013
Dokumentnummer
NOR12004116
alte Dokumentnummer
N1195110571T