Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. InstanzGeschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 264/1951 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 421/2006Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 421 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 274Paragraph 274
Index
14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
§ 274.Paragraph 274,
Besondere Vorschriften für den Scheckverkehr.
(1)Absatz eins,Für den Scheckverkehr der Gerichte gelten die von dem Postsparkassenamt für den allgegemeinen Verkehr festgesetzten Geschäftsbestimmungen, soweit nicht in den folgenden Absätzen Abweichendes verfügt ist.
(2)Absatz 2,Die zu den Scheckkonten der Gerichte auflaufenden Gebühren (Buchungsgebühr usw.) sowie die Kosten der von den Gerichten bezogenen Drucksorten werden nicht den Konten der Gerichte, sondern einem besonderen Konto der Hoheitsverwaltung angelastet.
(3)Absatz 3,Kassenschecks dürfen nur von den Gerichten in Wien und am Sitze von Außenzahlstellen des Österreichischen Postparkassenamtes (Fernscheckverkehr), und zwar nur in dringenden Ausnahmefällen mit Zustimmung des Gerichtsvorstehers oder des Richters ausgestellt werden; der Empfang eines Kassenschecks ist von der Partei auf dem Beleg für die Amtsrechnung zu bestätigen.
(4)Absatz 4,Sind für einen Empfänger mehrere Beträge bestimmt, so sind sie bei der Überweisung tunlichst zu vereinigen.
(5)Absatz 5,Wenn gleichzeitig fünf oder mehr Zahlungen zu leisten sind, die alle auf gleiche Art (alle durch Zahlungsanweisung oder alle durch Gutschrift auf andere- Scheckkonten) zu vollziehen sind, ist dies in der Regel durch Gesamtscheck oder Gesamtüberweisung zu bewirken. Dem Gesamtscheck (der Gesamtüberweisung) ist ein “Verzeichnis” und für jede Barzahlung eine “Zahlungsanweisung”, für jede Gutschrift eine “Gutschriftsanweisung” beizugeben. Dabei gilt für die Gerichte folgendes:
In den Verzeichnissen zu Zahlungsanweisungen ist der Zahlungsempfänger nur mit dem Familiennamen, sein Wohnort nur mit dem Bestimmungspostamt anzugeben;
in den Verzeichnissen zu Gutschriftsanweisungen ist außer dem Betrag und dem Familiennamen des Empfängers nur dessen Kontonummer anzuführen;
der Schillingbetrag ist hiebei derart zwischen Doppelquerstriche (=) zu setzen daß die Anfügung einer weiteren Betragsziffer oder eines Zahlwortes nicht möglich ist, ohne daß die Änderung sofort
auffällt, zum Beispiel S = 123 = g 05 (auf Zahlungsanweisungen
ist beizufügen = Hundertzwanzigdrei S =).
(6)Absatz 6,Hat der Zahlungsempfänger beim Postsparkassenamt ein Scheckkonto, so ist die Zahlung durch Überweisung auf dieses Konto zu bewirken, wenn nicht aus besonderen Gründen eine Barzahlung stattfinden muß. Zum Zwecke der Überweisung auf das Scheckkonto ist entweder die Kontonummer des Empfängers auf allen drei Teilen des Überweisungsvordruckes anzuführen oder es ist der Überweisung ein Erlagschein anzuschließen (Erlagscheinüberweisung). Zu diesem Zwecke sind die Empfänger zu veranlassen, dem Gericht Erlagscheine zu übergeben. Sind gleichzeitig mehrere Überweisungen unter Verwendung von Erlagscheinen zu bewirken, so sind sie in einer Erlagscheinüberweisung zusammenzufassen. In diesem Falle sind die einzelnen beigegebenen Erlagscheine unter Anführung von Kontonummer und Betrag auf der Rückseite der eigentlichen Überweisung aufzuzählen und die Beträge zusammenzurechnen. Von der Zusammenstellung auf der Rückseite der Erlagscheinüberweisung sind zwei Durchschriften anzufertigen; die eine ist als Beleg zum Scheckheft, die zweite zu den Rechnungsbelegen zu nehmen.
(7)Absatz 7,Bei Einzelschecks oder Einzelüberweisungen sind auf dem Abschnitt für den Empfänger durch Anführung von Geschäftszahlen oder entsprechenden Schlagwörtern die erforderlichen Angaben zu machen, um den Empfänger über Grund und Zweck der Überweisung zu unterrichten. Bei Gesamtschecks oder Gesamtüberweisungen (Abs. 5) sind diese Angaben auf die Abschnitte für Empfänger der Gutschrift- und Zahlungsanweisungen zu setzen. Bei Erlagscheinüberweisungen (Abs. 6) sind diese Angaben auf den Erlagscheinen anzubringen.Bei Einzelschecks oder Einzelüberweisungen sind auf dem Abschnitt für den Empfänger durch Anführung von Geschäftszahlen oder entsprechenden Schlagwörtern die erforderlichen Angaben zu machen, um den Empfänger über Grund und Zweck der Überweisung zu unterrichten. Bei Gesamtschecks oder Gesamtüberweisungen (Absatz 5,) sind diese Angaben auf die Abschnitte für Empfänger der Gutschrift- und Zahlungsanweisungen zu setzen. Bei Erlagscheinüberweisungen (Absatz 6,) sind diese Angaben auf den Erlagscheinen anzubringen.
(8)Absatz 8,Bei den Postscheckkonten der Gerichte, die eine der Nummern 1.000 - 1.999 tragen, werden Stammeinlagen auf dem Konto nicht ausgewiesen; das Gericht kann daher über ein solches Konto restlos verfügen und hat eine Stammeinlage nicht zu verrechnen.
Anmerkung
Die §§ 273 bis 276 sind einerseits durch das Postsparkassengesetz,
BGBl. Nr. 458/1969, und die darauf fußenden Geschäftsbedingungen
für den Scheckverkehr, andererseits durch den Erlaß JABl. Nr. 12/1963
weitgehend gegenstandslos oder verdrängt. Die gesamte Justiz ist
jetzt dem Subkontensystem des Bundes angeschlossen, selbständige
Konten der Gerichte gibt es nicht mehr.
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2013
Dokumentnummer
NOR12004119
alte Dokumentnummer
N1195110574T