Rechtstracker.at

§ 276 Geo.

Fassungen
01.01.1953 bis 31.12.2006 — BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 27601.01.195331.12.2006 BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 421/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 421 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 276

Inkrafttretensdatum

01.01.1953BGBl. Nr. 264/1951

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006aufgehoben durch BGBl. II Nr. 421/2006

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Paragraph 276,

Behandlung der Kontoauszüge und ihrer Beilagen.

  1. Absatz eins,Die vom Postsparkassenamt einlangenden Kontoauszüge sind sogleich auf ihre Richtigkeit zu prüfen. Für diese Prüfung sind bezüglich des früheren Guthabens der letzte anerkannte Kontoauszug, bezüglich der Gutschriften die dem Kontoauszug beiliegenden Erlagscheine und Abschnitte der Schecks (Überweisungen), der Post-, Zahlungs-, und Gutschriftsanweisungen, endlich bezüglich der Auszahlungen die beiliegenden Lastschriftzettel, allenfalls Empfangscheine sowie die Vormerkungen im Scheck(Überweisungs)heft oder die beim Scheck(Überweisungs)heft zurückbehaltenen Verzeichnisabschriften (Paragraph 275, Absatz 2,) maßgebend.
  2. Absatz 2,Den im Kontoauszug enthaltenen Gut- und Lastschriften sind die Postnummern, unter denen die Eintragungen in der Amtsrechnung vorgenommen wurden, beizusetzen. Bei Lastschriften auf Grund von Gesamtschecks (Gesamtüberweisungen, sind die Postnummern im Gesamtscheck(überweisungs)verzeichnis (Paragraph 274, Absatz 5,), bei Zusammenfassung mehrerer Überweisungen unter Verwendung von Erlagscheinen im Verzeichnis der Erlagscheinüberweisungen (Paragraph 275, Absatz 2,) einzutragen.
  3. Absatz 3,Die in Absatz eins und 2 angeführten Beilagen der Kontoauszüge einschließlich des Gesamtscheck(überweisungs)verzeichnisses sind den Rechnungsbelegen beizuheften. Die Kontoauszüge sind gesammelt der Amtsrechnung anzuschließen (Paragraph 262, Absatz 2,).
  4. Absatz 4,Die Mitteilungen, welche die Parteien auf die Erlagscheine, auf die Empfängerabschnitte der Schecks (Überweisungen) oder auf die Abschnitte der Post-, Zahlungs- und Gutschriftsanweisungen gesetzt haben, sind vom Rechnungsführer in seinen Bericht über den Erlag (Paragraph 261, Absatz eins,) aufzunehmen, nötigenfalls sind diese Mitteilungen dem Richter in Urschrift vorzulegen.
  5. Absatz 5,Die Vormerkblätter mit den Abschriften der Gesamtscheck(überweisungs)verzeichnisse (Paragraph 275, Absatz 2,), den Durchschriften der Verzeichnisse der Erlagscheinüberweisungen (Paragraph 274, Absatz 6,) und mit den Zusammenstellungen nach Paragraph 275, Absatz eins, sind vom Rechnungsführer durch zehn Jahre versperrt aufzubewahren.

Anmerkung

Die §§ 273 bis 276 sind einerseits durch das Postsparkassengesetz,
BGBl. Nr. 458/1969, und die darauf fußenden Geschäftsbedingungen
für den Scheckverkehr, andererseits durch den Erlaß JABl. Nr. 12/1963
weitgehend gegenstandslos oder verdrängt. Den in Abs. 4 erwähnten
Erlagsbericht gibt es bei unbaren Zahlungen nicht mehr (siehe Anm.
bei §§ 259 und 261).

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2013

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR12004121

alte Dokumentnummer

N1195110576T