Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. InstanzGeschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 264/1951 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 421/2006Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 421 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 276Paragraph 276
Index
14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
§ 276.Paragraph 276,
Behandlung der Kontoauszüge und ihrer Beilagen.
(1)Absatz eins,Die vom Postsparkassenamt einlangenden Kontoauszüge sind sogleich auf ihre Richtigkeit zu prüfen. Für diese Prüfung sind bezüglich des früheren Guthabens der letzte anerkannte Kontoauszug, bezüglich der Gutschriften die dem Kontoauszug beiliegenden Erlagscheine und Abschnitte der Schecks (Überweisungen), der Post-, Zahlungs-, und Gutschriftsanweisungen, endlich bezüglich der Auszahlungen die beiliegenden Lastschriftzettel, allenfalls Empfangscheine sowie die Vormerkungen im Scheck(Überweisungs)heft oder die beim Scheck(Überweisungs)heft zurückbehaltenen Verzeichnisabschriften (§ 275 Abs. 2) maßgebend.Die vom Postsparkassenamt einlangenden Kontoauszüge sind sogleich auf ihre Richtigkeit zu prüfen. Für diese Prüfung sind bezüglich des früheren Guthabens der letzte anerkannte Kontoauszug, bezüglich der Gutschriften die dem Kontoauszug beiliegenden Erlagscheine und Abschnitte der Schecks (Überweisungen), der Post-, Zahlungs-, und Gutschriftsanweisungen, endlich bezüglich der Auszahlungen die beiliegenden Lastschriftzettel, allenfalls Empfangscheine sowie die Vormerkungen im Scheck(Überweisungs)heft oder die beim Scheck(Überweisungs)heft zurückbehaltenen Verzeichnisabschriften (Paragraph 275, Absatz 2,) maßgebend.
(2)Absatz 2,Den im Kontoauszug enthaltenen Gut- und Lastschriften sind die Postnummern, unter denen die Eintragungen in der Amtsrechnung vorgenommen wurden, beizusetzen. Bei Lastschriften auf Grund von Gesamtschecks (Gesamtüberweisungen, sind die Postnummern im Gesamtscheck(überweisungs)verzeichnis (§ 274 Abs. 5), bei Zusammenfassung mehrerer Überweisungen unter Verwendung von Erlagscheinen im Verzeichnis der Erlagscheinüberweisungen (§ 275 Abs. 2) einzutragen.Den im Kontoauszug enthaltenen Gut- und Lastschriften sind die Postnummern, unter denen die Eintragungen in der Amtsrechnung vorgenommen wurden, beizusetzen. Bei Lastschriften auf Grund von Gesamtschecks (Gesamtüberweisungen, sind die Postnummern im Gesamtscheck(überweisungs)verzeichnis (Paragraph 274, Absatz 5,), bei Zusammenfassung mehrerer Überweisungen unter Verwendung von Erlagscheinen im Verzeichnis der Erlagscheinüberweisungen (Paragraph 275, Absatz 2,) einzutragen.
(3)Absatz 3,Die in Abs. 1 und 2 angeführten Beilagen der Kontoauszüge einschließlich des Gesamtscheck(überweisungs)verzeichnisses sind den Rechnungsbelegen beizuheften. Die Kontoauszüge sind gesammelt der Amtsrechnung anzuschließen (§ 262 Abs. 2).Die in Absatz eins und 2 angeführten Beilagen der Kontoauszüge einschließlich des Gesamtscheck(überweisungs)verzeichnisses sind den Rechnungsbelegen beizuheften. Die Kontoauszüge sind gesammelt der Amtsrechnung anzuschließen (Paragraph 262, Absatz 2,).
(4)Absatz 4,Die Mitteilungen, welche die Parteien auf die Erlagscheine, auf die Empfängerabschnitte der Schecks (Überweisungen) oder auf die Abschnitte der Post-, Zahlungs- und Gutschriftsanweisungen gesetzt haben, sind vom Rechnungsführer in seinen Bericht über den Erlag (§ 261 Abs. 1) aufzunehmen, nötigenfalls sind diese Mitteilungen dem Richter in Urschrift vorzulegen.Die Mitteilungen, welche die Parteien auf die Erlagscheine, auf die Empfängerabschnitte der Schecks (Überweisungen) oder auf die Abschnitte der Post-, Zahlungs- und Gutschriftsanweisungen gesetzt haben, sind vom Rechnungsführer in seinen Bericht über den Erlag (Paragraph 261, Absatz eins,) aufzunehmen, nötigenfalls sind diese Mitteilungen dem Richter in Urschrift vorzulegen.
(5)Absatz 5,Die Vormerkblätter mit den Abschriften der Gesamtscheck(überweisungs)verzeichnisse (§ 275 Abs. 2), den Durchschriften der Verzeichnisse der Erlagscheinüberweisungen (§ 274 Abs. 6) und mit den Zusammenstellungen nach § 275 Abs. 1 sind vom Rechnungsführer durch zehn Jahre versperrt aufzubewahren.Die Vormerkblätter mit den Abschriften der Gesamtscheck(überweisungs)verzeichnisse (Paragraph 275, Absatz 2,), den Durchschriften der Verzeichnisse der Erlagscheinüberweisungen (Paragraph 274, Absatz 6,) und mit den Zusammenstellungen nach Paragraph 275, Absatz eins, sind vom Rechnungsführer durch zehn Jahre versperrt aufzubewahren.
Anmerkung
Die §§ 273 bis 276 sind einerseits durch das Postsparkassengesetz,
BGBl. Nr. 458/1969, und die darauf fußenden Geschäftsbedingungen
für den Scheckverkehr, andererseits durch den Erlaß JABl. Nr. 12/1963
weitgehend gegenstandslos oder verdrängt. Den in Abs. 4 erwähnten
Erlagsbericht gibt es bei unbaren Zahlungen nicht mehr (siehe Anm.
bei §§ 259 und 261).
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2013
Dokumentnummer
NOR12004121
alte Dokumentnummer
N1195110576T