Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. InstanzGeschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 264/1951 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 469/2013Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 469 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 277Paragraph 277
Index
14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
6. Kapitel
Gebarungs- und Verrechnungsprüfung
Zeitpunkt der Prüfung
§ 277.Paragraph 277,
(1)Absatz eins,Der Gerichtsvorsteher hat sich einmal monatlich zu einem vorher nicht bestimmten Zeitpunkt von der laufenden und richtigen Führung der Amtsrechnung, des Geldbuches und der Kostenmarkenrechnung sowie von der Richtigkeit der Gebarung zu überzeugen.
(2)Absatz 2,Außerdem hat er oder ein von ihm fallweise bestimmter Richter oder Beamter mindestens einmal im Jahr, bei den Gerichtshöfen und bei den Bezirksgerichten mit mehr als fünf Gerichtsabteilungen mindestens zweimal im Jahr zu vorher nicht bestimmten Zeitpunkten die Amtsrechnung, das Geldbuch und die Kostenmarkenrechnung unter Herstellung eines Abschlusses genau zu prüfen und die Bestände vollständig zu erheben.
(3)Absatz 3,Jährlich einmal hat der Revisor (§ 280) eine Prüfung zu einem vorher nicht bestimmten Zeitpunkt vorzunehmen.Jährlich einmal hat der Revisor (Paragraph 280,) eine Prüfung zu einem vorher nicht bestimmten Zeitpunkt vorzunehmen.
Anmerkung
Abs. 1 und 2 nicht mehr anzuwenden nach den Erlässen JMZ 19305/3-I/2/77 und JABl. Nr. 15/1979.
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2015
Dokumentnummer
NOR40159778