Rechtstracker.at

§ 279 Geo.

Fassungen
01.01.1953 bis 31.12.2006 — BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 27901.01.195331.12.2006 BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 421/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 421 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 279

Inkrafttretensdatum

01.01.1953BGBl. Nr. 264/1951

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006aufgehoben durch BGBl. II Nr. 421/2006

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Paragraph 279, Jahres(Halbjahrs)prüfung.

  1. Absatz eins,Zunächst ist durch Prüfung der ziffernmäßigen Gebarung ein Abschluß herzustellen und sodann in gleicher Weise wie bei der monatlichen Nachschau (Paragraph 278,) eine stichprobenweise Prüfung vorzunehmen. Bei mindestens zehn aufeinanderfolgenden Posten der Amtsrechnung ist an der Hand der Rechnungsbelege oder der zugrunde liegenden Akten eine genaue, ins einzelne gehende Prüfung vorzunehmen. Dies ist bei den geprüften Posten durch Angabe des Tages der Prüfung und Beisetzung des Namenszeichens des Prüfers ersichtlich zu machen. Zur Herstellung eines Abschlusses sind sämtliche Einnahmen- und Ausgaben an Amts- und Parteiengeldern zusammenzurechnen und einander gegenüberzustellen. Das Ergebnis muß gleich sein dem Endguthaben im letzten Kontoauszug, vermehrt um die vorhandenen Barbeträge, abzüglich der Ausgaben, für die ein Kontoauszug noch nicht eingelangt ist.
  2. Absatz 2,Im Abschnitt des Geldbuches für die in Paragraph 257, Absatz eins, genannten Gegenstände ist die Buchung stichprobenweise so weit zu prüfen, daß ein verläßlicher Überblick über die Gesamtgebarung gewonnen werden kann; ferner ist festzustellen, ob die noch nicht verausgabten Gegenstände vorhanden und ordnungsgemäß verwahrt sind.
  3. Absatz 3,Über das Ergebnis der Prüfung ist ein Protokoll aufzunehmen.

Dieses hat zu enthalten: die anwesenden Personen, die Dauer der Prüfung, den Zeitraum, auf den sich die Prüfung erstreckt, die Höhe des Kassenbestandes (Istbestand und Sollbestand), eine kurze Darstellung des Umfanges der Prüfung und die hiebei gemachten Bemerkungen. Dieses Protokoll ist vom Gerichtsvorsteher (dem Richter oder Beamten, der die Prüfung vorgenommen hat), vom Rechnungsführer und vom Kostenmarkenverwalter zu unterschreiben, dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes unter Anschluß des Geldbuchabschlusses (Paragraph 277, Absatz 2,) zu übersenden und nach seinem Rücklangen bei den Justizverwaltungsakten zu verwahren. Der Oberlandesgerichtspräsident kann anordnen, daß die Einsendung des Protokolls bei einzelnen Gerichten durch bestimmte Zeit zu unterbleiben hat. Eine Abschrift des Protokolls ist vom Rechnungsführer zu verwahren. Anläßlich der nächsten Jahres(Halbjahrs)prüfung hat sich der Prüfer zu überzeugen, ob die Prüfungsbemerkungen einer Erledigung zugeführt wurden.

Anmerkung

Abs. 1 und 2 nicht mehr anzuwenden nach den Erlässen
JMZ 19305/3-I/2/77 und JABl. Nr. 15/1979.

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2013

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR12004124

alte Dokumentnummer

N1195110579T