Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. InstanzGeschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 264/1951Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 293Paragraph 293
Index
14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
§ 293.Paragraph 293,
Langen bei Gericht Zahlungsanweisungen des Postsparkassenamtes oder Postanweisungen (siehe die Ausnahmen im § 292 Abs. 2) ein, so hat sie der abholende Bedienstete (der Postzusteller) dem Rechnungsführer vorzulegen. Dieser prüft nach den Angaben auf dem Abschnitt, ob der angewiesene Betrag vom Gericht zu übernehmen oder an die Verwahrungsabteilung zu leiten ist (§ 287). Langen bei Gericht Zahlungsanweisungen des Postsparkassenamtes oder Postanweisungen (siehe die Ausnahmen im Paragraph 292, Absatz 2,) ein, so hat sie der abholende Bedienstete (der Postzusteller) dem Rechnungsführer vorzulegen. Dieser prüft nach den Angaben auf dem Abschnitt, ob der angewiesene Betrag vom Gericht zu übernehmen oder an die Verwahrungsabteilung zu leiten ist (Paragraph 287,).
Ist der Betrag vom Gericht zu übernehmen und wird er bar benötigt, so versieht der Rechnungsführer die Post- oder Zahlungsanweisung unter Beidruck des Gerichtssiegels mit der Empfangsbestätigung und läßt den Betrag sich auszahlen oder abholen.
Ist der Betrag vom Gericht zu übernehmen, wird er aber nicht bar benötigt und liegt auch nicht der Fall des § 290 Abs. 1 lit. b vor, so fügt der Rechnungsführer der Anschrift der Postanweisung mit roter Tinte die Worte „Durch das Postsparkassenamt (zur Gutschrift auf Konto Nr. .... des .... Gerichtes ....)“ bei oder versieht die Zahlungsanweisung mit dem Vermerk „Zur Gutschrift auf Konto Nr..... des.... Gerichtes....“ und stellt die Anweisung der Post zurück.Ist der Betrag vom Gericht zu übernehmen, wird er aber nicht bar benötigt und liegt auch nicht der Fall des Paragraph 290, Absatz eins, Litera b, vor, so fügt der Rechnungsführer der Anschrift der Postanweisung mit roter Tinte die Worte „Durch das Postsparkassenamt (zur Gutschrift auf Konto Nr. .... des .... Gerichtes ....)“ bei oder versieht die Zahlungsanweisung mit dem Vermerk „Zur Gutschrift auf Konto Nr..... des.... Gerichtes....“ und stellt die Anweisung der Post zurück.
Ist dagegen der Erlag an die Verwahrungsabteilung zu leiten, so fügt der Rechnungsführer der Anschrift der Postanweisung mit roter Tinte die Worte „Durch das Postsparkassenamt (zur Gutschrift auf Konto Nr..... der Verwahrungsabteilung beim Oberlandesgericht....)“ bei oder versieht die Zahlungsanweisung mit dem Vermerk „Zur Gutschrift auf Konto Nr..... der Verwahrungsabteilung beim Oberlandesgericht....“ und stellt die Anweisung der Post zurück.
Anmerkung
Jetzt ,,Österreichische Postsparkasse'', siehe Postsparkassengesetz, BGBl. Nr. 485/1969.
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2015
Dokumentnummer
NOR12004138
alte Dokumentnummer
N1195110593T