Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. InstanzGeschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 264/1951 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 141/2018Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 141 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 30Paragraph 30
Index
14/02 Gerichtsorganisation; 27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
Verwendung der in der Geschäftsstelle bediensteten Personen
§ 30.Paragraph 30,
(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch Art. XVII § 3 Z 7, BGBl. Nr. 135/1983) Anmerkung, Absatz eins, aufgehoben durch Artikel römisch siebzehn, Paragraph 3, Ziffer 7,, Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1983,)
(2)Absatz 2,Bei Gerichtshöfen und bei großen Bezirksgerichten am Sitze der Gerichtshöfe wird ein Beamter des gehobenen Fachdienstes, der die zweite Kanzleiprüfung mit Erfolg abgelegt hat, zur Leitung des gesamten Dienstes in der Geschäftsstelle bestellt. Bei den übrigen Bezirksgerichten ist ein Beamter des gehobenen Fachdienstes oder des Fachdienstes, der auch anderweitig verwendet wird, mit der Aufsicht über die Geschäftsstelle zu betrauen (§ 49 GOG.). Sowohl der Leiter des gesamten Dienstes als der aufsichtsführende Beamte heißen Vorsteher der Geschäftsstelle. Mit den Geschäften des Vorstehers der Geschäftsstelle bei einem Bezirksgericht am Sitz eines Gerichtshofes kann auch der bei letzterem bestellte Vorsteher der Geschäftsstelle betraut werden.Bei Gerichtshöfen und bei großen Bezirksgerichten am Sitze der Gerichtshöfe wird ein Beamter des gehobenen Fachdienstes, der die zweite Kanzleiprüfung mit Erfolg abgelegt hat, zur Leitung des gesamten Dienstes in der Geschäftsstelle bestellt. Bei den übrigen Bezirksgerichten ist ein Beamter des gehobenen Fachdienstes oder des Fachdienstes, der auch anderweitig verwendet wird, mit der Aufsicht über die Geschäftsstelle zu betrauen (Paragraph 49, GOG.). Sowohl der Leiter des gesamten Dienstes als der aufsichtsführende Beamte heißen Vorsteher der Geschäftsstelle. Mit den Geschäften des Vorstehers der Geschäftsstelle bei einem Bezirksgericht am Sitz eines Gerichtshofes kann auch der bei letzterem bestellte Vorsteher der Geschäftsstelle betraut werden.
(3)Absatz 3,Zu ständigen Leitern von Geschäftsabteilungen sind Kanzleibeamte oder Beamte des Fachdienstes nach § 29 Abs. 4 lit. h zu bestellen. Die Führung des Handels- und Genossenschaftsregisters, der Amtsrechnung und des Staatsgeldertagebuches sowie die im § 56 Abs. 1 bis 4 GOG. genannten Geschäfte sind Beamten des gehobenen Fachdienstes oder Fachdienstes (§ 29 Abs. 8) für ständig zu übertragen. Kanzleibeamte ohne Fachprüfung dürfen zu solchen Geschäften nur aushilfsweise berufen werden.Zu ständigen Leitern von Geschäftsabteilungen sind Kanzleibeamte oder Beamte des Fachdienstes nach Paragraph 29, Absatz 4, Litera h, zu bestellen. Die Führung des Handels- und Genossenschaftsregisters, der Amtsrechnung und des Staatsgeldertagebuches sowie die im Paragraph 56, Absatz eins bis 4 GOG. genannten Geschäfte sind Beamten des gehobenen Fachdienstes oder Fachdienstes (Paragraph 29, Absatz 8,) für ständig zu übertragen. Kanzleibeamte ohne Fachprüfung dürfen zu solchen Geschäften nur aushilfsweise berufen werden.
(4)Absatz 4,Zur Grundbuchsführung sind Beamte des gehobenen Fachdienstes, des Fachdienstes oder Kanzleidienstes zu verwenden, die die Grundbuchsführerprüfung abgelegt haben. Mit der Leitung des Grundbuchsdienstes bei großen Gerichten sind Beamte des gehobenen Fachdienstes zu betrauen, die auch die zweite Kanzleiprüfung abgelegt haben. Aushilfsweise und vorübergehend kann die Besorgung der Grundbuchsführung auch Beamten übertragen werden, die die Grundbuchsführerprüfung nicht abgelegt haben; doch setzt dies voraus, daß der Gerichtsvorsteher die Geschäftsführung des Grundbuches besonders überwacht (§ 54 GOG.).Zur Grundbuchsführung sind Beamte des gehobenen Fachdienstes, des Fachdienstes oder Kanzleidienstes zu verwenden, die die Grundbuchsführerprüfung abgelegt haben. Mit der Leitung des Grundbuchsdienstes bei großen Gerichten sind Beamte des gehobenen Fachdienstes zu betrauen, die auch die zweite Kanzleiprüfung abgelegt haben. Aushilfsweise und vorübergehend kann die Besorgung der Grundbuchsführung auch Beamten übertragen werden, die die Grundbuchsführerprüfung nicht abgelegt haben; doch setzt dies voraus, daß der Gerichtsvorsteher die Geschäftsführung des Grundbuches besonders überwacht (Paragraph 54, GOG.).
Anmerkung
1. Zu Abs. 2: Statt „Handels- und Genossenschaftsregister“ jetzt „Firmenbuch“ (FGB, BGBl. Nr. 10/1991).
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 469/2013
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2018
Dokumentnummer
NOR40159494