Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. InstanzGeschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 264/1951Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 301Paragraph 301
Index
14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
§ 301.Paragraph 301,
(1)Absatz eins,Bei der Annahme haben die beiden übernehmenden Beamten (§ 332 Abs. 2) den Erlagsgegenstand in Gegenwart des Erlegers mit dem Inhalt des Erlagsanbringens genau zu vergleichen; nötigenfalls ist das Erlagsanbringen in einem Anhang zu berichtigen. Eine etwaige Berichtigung oder der Umstand, daß das Erlagsanbringen wesentliche Ausbesserungen aufweist, hat der Erleger mit seiner Unterschrift zu bestätigen.Bei der Annahme haben die beiden übernehmenden Beamten (Paragraph 332, Absatz 2,) den Erlagsgegenstand in Gegenwart des Erlegers mit dem Inhalt des Erlagsanbringens genau zu vergleichen; nötigenfalls ist das Erlagsanbringen in einem Anhang zu berichtigen. Eine etwaige Berichtigung oder der Umstand, daß das Erlagsanbringen wesentliche Ausbesserungen aufweist, hat der Erleger mit seiner Unterschrift zu bestätigen.
(2)Absatz 2,Die Übernahme des Erlagsgegenstandes ist auf dem Erlagsanbringen durch Einsetzen der Postzahl des Einnahmetagebuches (§ 332 Abs. 2) sowie durch Amtssiegel, Tagesangabe und Unterschrift der beiden übernehmenden Beamten ersichtlich zu machen. Der Erleger erhält eine mit dem Amtssiegel versehene Bestätigung, die alle wesentlichen Merkmale des Erlages enthalten und auf Verlangen des Erlegers gegen Einziehung ihrer ursprünglichen Ausfertigung auf den gerichtlichen Verwahrauftrag zu übertragen ist. Für diese Bestätigung kann das GeoForm. Nr. 62 verwendet werden. In den Fällen des § 298 Abs. 3 wird die Übernahme auf einer Halbschrift des Erlagsgesuches bestätigt.Die Übernahme des Erlagsgegenstandes ist auf dem Erlagsanbringen durch Einsetzen der Postzahl des Einnahmetagebuches (Paragraph 332, Absatz 2,) sowie durch Amtssiegel, Tagesangabe und Unterschrift der beiden übernehmenden Beamten ersichtlich zu machen. Der Erleger erhält eine mit dem Amtssiegel versehene Bestätigung, die alle wesentlichen Merkmale des Erlages enthalten und auf Verlangen des Erlegers gegen Einziehung ihrer ursprünglichen Ausfertigung auf den gerichtlichen Verwahrauftrag zu übertragen ist. Für diese Bestätigung kann das GeoForm. Nr. 62 verwendet werden. In den Fällen des Paragraph 298, Absatz 3, wird die Übernahme auf einer Halbschrift des Erlagsgesuches bestätigt.
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2015
Dokumentnummer
NOR12004146
alte Dokumentnummer
N1195111421S