Rechtstracker.at

§ 31 Geo.

Fassungen
ab 03.07.2018 — BGBl. II Nr. 141/2018
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 31 heute03.07.2018 § → § BGBl. II Nr. 141/2018
§ 3101.01.201402.07.2018 § → § BGBl. II Nr. 469/2013
§ 3101.01.195331.12.2013 BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 141 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 31

Inkrafttretensdatum

03.07.2018BGBl. II Nr. 141/2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation; 27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Die Leitung der Geschäftsstellen

Paragraph 31,

  1. Absatz eins,Die Vorsteherin oder der Vorsteher der Geschäftsstelle hat die Leitung des gesamten Dienstes in der Geschäftsstelle nach den Weisungen der Leiterin oder des Leiters des Gerichts wahrzunehmen, wobei dabei die Dienstaufsicht im Wirkungsbereich zu führen ist (Paragraph 49, Absatz 2,) und die nachstehenden Angelegenheiten zu besorgen sind:
    1. Ziffer eins
      VJ-Prüfwesen sowie Personalangelegenheiten der Beamtinnen, Beamten, Vertragsbediensteten, Lehrlinge, Verwaltungspraktikantinnen und Verwaltungspraktikanten, insbesondere
      1. Litera a
        Diensteinteilung
      2. Litera b
        Aus- und Fortbildung sowie Personalentwicklung (insbesondere Mitarbeiterinnen- und Mitarbeitergespräche sowie Teamarbeitsbesprechungen)
      3. Litera c
        Beschwerdewesen
      4. Litera d
        Verwendungsberichte
      5. Litera e
        Employee Self Service
      6. Litera f
        PM-SAP (Verwendungsdaten)
      7. Litera g
        Dienstausweise
      8. Litera h
        Aufsicht Telearbeit
      9. Litera i
        Geldaushilfen
    2. Ziffer 2
      Aufgaben als Gleitzeitbeauftragte oder Gleitzeitbeauftragter mit Ausnahme der eigenen Gleitzeit und Änderungsprotokollen
    3. Ziffer 3
      Lehrlingsbeauftragte oder Lehrlingsbeauftragter
    4. Ziffer 4
      Beschaffung, Haushaltsgebarung und Geldwirtschaft
    5. Ziffer 5
      Zahlungskontrolllisten
    6. Ziffer 6
      Zulagen, Prämien, Zuschüsse und Pendlerpauschalen
    7. Ziffer 7
      Mehrleistungszulage, Fehlgeldentschädigung, Überstunden, Journaldienstabrechnung und sonstige Nebengebühren
    8. Ziffer 8
      Passwortvergabe (Berechtigungen)
    9. Ziffer 9
      Haus-, Material- und Inventarverwaltung
    10. Ziffer 10
      Administration des Aktenverteilsystems
    11. Ziffer 11
      Scan- und Kopierwesen
    12. Ziffer 12
      Aktenvernichtung
    13. Ziffer 13
      EKIS- und ZMR-Beauftragte oder -Beauftragter
    14. Ziffer 14
      Infrastrukturelle Angelegenheiten der Familien- und Jugendgerichtshilfe
    15. Ziffer 15
      Organisatorische Angelegenheiten der Bürgerserviceeinrichtungen
  2. Absatz 2,Die Leiterin oder der Leiter des Gerichts hat der Vorsteherin oder dem Vorsteher der Geschäftsstelle, wenn diese oder dieser die für diese Tätigkeit erforderliche Grundausbildung absolviert hat und die entsprechende Eignung sowie eine längere erfolgreiche Verwendung aufweist, allgemein die selbstständige Behandlung der in Absatz eins, angeführten Geschäfte zu übertragen. Sie oder er kann von dieser Übertragung einzelne Gruppen von Geschäften mit schriftlicher Begründung ausnehmen oder weitere Aufgaben des Dienststellenmanagements (Paragraph 5, Absatz 2,) übertragen, sofern diese nicht ihr oder ihm durch Gesetz oder Verordnung ausdrücklich zugewiesen oder sonst in Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins bis 11 angeführt sind.
  3. Absatz 3,Die Übertragung nach Absatz 2, wird im Rahmen der Geschäftseinteilung erteilt und hat überdies festzulegen, welche der der Vorsteherin oder dem Vorsteher der Geschäftsstelle übertragenen Geschäfte der Leiterin oder dem Leiter des Gerichts wann und in welcher Form zur Kenntnis zu bringen sind.
  4. Absatz 4,Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen der Vorsteherin oder dem Vorsteher der Geschäftsstelle und der Leiterin oder dem Leiter einer Gerichtsabteilung entscheidet die Leiterin oder der Leiter des Gerichts.

Schlagworte

Ausbildung, Mitarbeiterinnengespräch, Hausverwaltung, Materialverwaltung, Scanwesen, Familiengerichtshilfe

Im RIS seit

03.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2018

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR40204359