Rechtstracker.at

§ 312 Geo.

Fassungen
ab 01.01.2014 — BGBl. II Nr. 469/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 312 heute01.01.2014 § → § BGBl. II Nr. 469/2013
§ 31201.01.195331.12.2013 BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 469 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 312

Inkrafttretensdatum

01.01.2014BGBl. II Nr. 469/2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

4. Kapitel

Umsatzgeschäfte

Paragraph 312,

  1. Absatz eins,Die Verwahrungsabteilungen haben an den hinterlegten Gegenständen die erforderlichen Umsatzgeschäfte zu besorgen. Solche Umsatzgeschäfte sind insbesondere:
    1. Ziffer eins
      Die Besorgung von Geldeinlagen, Zinsenzuschreibungen, Geldbehebungen, Kündigungen sowie Sperren und Freischreibungen von Einlagebüchern bei Sparkassen und anderen Geldanstalten;
    2. Ziffer 2
      Ankäufe und Verkäufe von Wertpapieren und Zahlungsmitteln fremder Währung und die Umwechslung solcher Zahlungsmittel;
    3. Ziffer 3
      Einlösung, Umtausch und Vorlage zur Abstempelung von Wertpapieren, Einlösung fälliger und Beschaffung neuer Zins-, Gewinn- und Anteilscheine und die Beschaffung neuer Zinsscheinbogen und Erneuerungsscheine;
    4. Ziffer 4
      Einzahlungen auf nicht voll eingezahlte Wertpapiere, Ausüben von Bezugsrechten u. dgl.
  2. Absatz 2,Die Verwahrungsabteilungen haben Umsatzgeschäfte der in Absatz eins, bezeichneten Art in der Regel durch das Postsparkassenamt ausführen zu lassen, sofern nicht Umstände des Falles die Inanspruchnahme einer anderen Verwahrungsabteilung oder einer Bank als zweckmäßiger erscheinen lassen oder es sich nicht um Geschäfte handelt, wozu das Postsparkassenamt nach seinen Geschäftsbestimmungen nicht berufen ist.
  3. Absatz 3,Der Oberlandesgerichtspräsident kann mit Banken besondere Vereinbarungen über den Vollzug von Umsatzgeschäften treffen. Soweit es an solchen Vereinbarungen mangelt, gilt als Regel, daß die Verwahrungsabteilung den Kaufpreis sowie den Kauf- oder Tauschgegenstand nur gegen gleichzeitige Übernahme des Gegenwertes oder einer anderen Deckung zu übergeben hat. Sind die von der Verwahrungsabteilung benötigten Wertpapiere nicht sofort verfügbar, so hat sie lediglich einen Kaufauftrag zu erteilen und erst nach Einlangen der bestellten Wertpapiere das Umsatzgeschäft zu vollziehen.

Anmerkung

Zu Abs. 1: Zu den bei ausländischen Zahlungsmitteln und Wertpapieren vorzunehmenden Maßnahmen siehe Erlaß JABl. Nr. 7/1966.
Zu Abs. 2: Jetzt ,,Österreichische Postsparkasse'', siehe Postsparkassengesetz, BGBl. Nr. 485/1969.

Im RIS seit

16.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2015

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR40160390