Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. InstanzGeschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 264/1951Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 316Paragraph 316
Index
14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
§ 316.Paragraph 316,
(1)Absatz eins,Der Auftrag darf die Ausfolgung nicht von Bedingungen abhängig machen, deren Erfüllung zu beurteilen der Verwahrungsabteilung überlassen wird.
(2)Absatz 2,Macht das Gericht die Ausfolgung von der Rechtskraft seines Beschlusses abhängig, so ist der Ausfolgeauftrag der Verwahrungsabteilung erst nach Eintritt und mit der Bestätigung der Rechtskraft zuzustellen. Trägt das Gericht der Verwahrungsabteilung auf, einen Teil der Ausfolgungen sofort, einen anderen Teil nach Rechtskraft des Beschlusses zu vollziehen, so hat es den Beschluß der Verwahrungsabteilung sofort zuzustellen aber beizufügen, daß es den Eintritt der Rechtskraft nachträglich mitteilen wird.
(3)Absatz 3,Bei Vornahme von Ausbesserungen im Ausfolgeauftrag muß der ursprüngliche Wortlaut lesbar bleiben. In der für die Verwahrungsabteilung bestimmten Ausfertigung ist die Ausbesserung durch Beisetzung des Datums, der eigenhändigen Unterschrift des Richters und des besonderen Gerichtssiegels zu bestätigen. Das gleiche gilt für Ergänzungen des Ausfolgeauftrages.
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2015
Dokumentnummer
NOR12004161
Alte Dokumentnummer
N1195111436S