Rechtstracker.at

§ 329 Geo.

Fassungen
ab 01.01.2014 — BGBl. II Nr. 469/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 329 heute01.01.2014 § → § BGBl. II Nr. 469/2013
§ 32901.01.200931.12.2013 § → § BGBl. II Nr. 452/2008
§ 32901.01.200731.12.2008 § → § BGBl. II Nr. 421/2006
§ 32901.03.200131.12.2006 § → § BGBl. II Nr. 107/2001
§ 32901.01.195328.02.2001 BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 469 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 329

Inkrafttretensdatum

01.01.2014BGBl. II Nr. 469/2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

6. Kapitel
Einrichtung der Verwahrungsabteilungen

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 329,

  1. Absatz eins,Die für die Verwahrung zuständige Stelle bei den Oberlandesgerichten führt die Bezeichnung „Verwahrungsabteilung beim Oberlandesgericht ...“. Sie bildet keine eigene Organisationseinheit. Die Aufgaben der Verwahrung beim Oberlandesgericht sind von einer bestehenden Wirtschaftsabteilung des Oberlandesgerichts wahrzunehmen. Unter Verwahrungsabteilung ist demnach die für die Verwahrung zuständige Organisationseinheit des Oberlandesgerichts zu verstehen.
  2. Absatz 2,Zur Führung der Geschäfte der Verwahrung werden nach Bedarf Verwahrungsbedienstete bestellt. Die Überwachung der Führung der Geschäfte im Allgemeinen und die Verteilung unter die (allenfalls mehreren) Verwahrungsbediensteten obliegt dem Leiter der für die Verwahrung zuständigen Organisationseinheit des Oberlandesgerichts (Absatz eins,).
  3. Absatz 3,Die Bediensteten besorgen teils den Verkehr mit den Parteien (Einlaufstelle), teils den inneren Dienst. Sie führen die Bücher selbständig, den Kassendienst unter Gegensperre (Absatz 4,).
  4. Absatz 4,Je zwei Bedienstete der Einlaufstelle und des inneren Dienstes werden soviel Kassen mit gleichen Schlüsseln zugewiesen, als es der Umfang ihrer Geschäfte erfordert. Von dieser Kassenreihe erhält der eine Bedienstete den oberen, der andere den unteren Schlüssel, der Leiter der Verwahrungsabteilung den Stecher. Bei einer Vertretung hat der Schlüssel des Vertretenen an den Vertreter überzugehen. Ein Umtausch der Schlüssel ist unzulässig. Über die jeweilige Schlüsselverteilung ist vom Leiter der Verwahrungsabteilung ein Ausweis zu führen. Die Bediensteten haben die ihnen anvertrauten Schlüssel außerhalb der Amtszeit bei sich (in ihrer Wohnung) sorgfältig zu verwahren. Ist ein Bediensteter durch Krankheit u. dgl. gehindert, im Amt zu erscheinen, so hat er alle in seinen Händen befindlichen Kassenschlüssel rechtzeitig an den Leiter der Verwahrungsabteilung zu übersenden.

Im RIS seit

16.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2015

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR40159809