Rechtstracker.at

§ 335 Geo.

Fassungen
01.01.1953 bis 31.12.2001 — BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 33501.01.195331.12.2001 BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 496/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 496 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 335

Inkrafttretensdatum

01.01.1953BGBl. Nr. 264/1951

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001aufgehoben durch BGBl. II Nr. 496/2001

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Paragraph 335, Hinterlegungsgeldbuch.

  1. Absatz eins,Geldbeträge, deren Zweck nicht sofort feststellbar ist oder die für die Dauer eines voraussichtlich kürzeren Verfahrens zu verwahren sind und zu keiner Masse gehören, zum Beispiel Sicherheitsleistungen, Kostenvorschüsse, gepfändete Geldbeträge, Verkaufserlöse, sind in das nach GeoForm. Nr. 74 zu führende Hinterlegungsgeldbuch einzutragen.
  2. Absatz 2,Die Eintragungen erfolgen unter fortlaufenden, jährlich mit “1” beginnenden Postzahlen. Auszahlungen sind auf Grund des Ausfolgeauftrages (Paragraph 315,) in der entsprechenden Monatsspalte unter derselben Postzahl wie die Empfänge einzutragen. Wenn ein Betrag in Teilen an mehrere Personen zu überweisen ist, so ist unter gegenseitiger Verweisung eine neue Post zu eröffnen. Nach gänzlicher Auszahlung einer Post ist dies abzustreichen (Paragraph 367,). Nach Auszahlung nur eines Teilbetrages ist die Betragsangabe schräg durchzustreichen und durch Angabe des verbleibenden Betrages zu ersetzen. Die Durchführung der Ausfolgung ist in Spalte 9 unter Anführung der Postzahl des Ausgabetagebuches ersichtlich zu machen.
  3. Absatz 3,Für die Vornahme von Ausbesserungen gilt Paragraph 332, Absatz 10, sinngemäß.
  4. Absatz 4,Das Hinterlegungsgeldbuch ist monatlich abzuschließen. Die Bestimmungen des Paragraph 334, Absatz 9, Litera a und Absatz 10, sowie des Paragraph 332, Absatz 7 und 8 sind sinngemäß anzuwenden.
  5. Absatz 5,Zu Beginn des neuen Jahres sind alle offenen Posten in das Hinterlegungsgeldbuch des nächsten Jahres vor den neu einzutragenden Posten vollinhaltlich zu übertragen. Ausgenommen sind alle seit mehr als zwei Jahren offenen Posten; diese sind in das Hinterlegungsmassebuch umzubuchen. Diese Umbuchung ist über das Einnahmetagebuch und Ausgabetagebuch durchzuführen und dem Verwahrschaftsgericht bekanntzugeben.

Anmerkung

Das Hinterlegungsgeldbuch ist mit 1. 1. 1970 aufgehoben worden
(JMZ 11.733-8/69).

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2013

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR12004180

alte Dokumentnummer

N1195111455S