Rechtstracker.at

§ 342 Geo.

Fassungen
ab 01.01.1953 — BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 342 heute01.01.1953 BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 342

Inkrafttretensdatum

01.01.1953BGBl. Nr. 264/1951

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Paragraph 342,

  1. Absatz eins,Dem Erleger und der Partei, für die erlegt wurde, ist ohne gerichtlichen Auftrag Einsicht in die Akten und Beilagen sowie Abschriftnahme zu gestatten; andere Personen bedürfen hiezu der Bewilligung des zuständigen Gerichtes. Das gleiche gilt für die zu erteilenden Auskünfte.
  2. Absatz 2,In den Auszügen aus dem Hinterlegungsmassebuch (Paragraph 170, Absatz eins,) sind in der Regel nur die zur Zeit der Ausfertigung noch vorhandenen Vermögenswerte der Masse und die noch bestehenden Vormerkungen anzuführen, sofern die Partei nicht ausdrücklich etwas anderes begehrt. Teilauszüge sind als solche ausdrücklich zu bezeichnen. Wertpapiere sind auf die in Paragraph 299, Absatz 2, angeführte Weise zu bezeichnen.
  3. Absatz 3,Die Übersendung von Akten der Verwahrungsabteilung ist unzulässig; dies gilt auch für die Übersendung an ein Gericht oder an eine andere Behörde.

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2015

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR12004187

alte Dokumentnummer

N1195111462S