Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. InstanzGeschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 264/1951Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 342Paragraph 342
Index
14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
§ 342.Paragraph 342,
(1)Absatz eins,Dem Erleger und der Partei, für die erlegt wurde, ist ohne gerichtlichen Auftrag Einsicht in die Akten und Beilagen sowie Abschriftnahme zu gestatten; andere Personen bedürfen hiezu der Bewilligung des zuständigen Gerichtes. Das gleiche gilt für die zu erteilenden Auskünfte.
(2)Absatz 2,In den Auszügen aus dem Hinterlegungsmassebuch (§ 170 Abs. 1) sind in der Regel nur die zur Zeit der Ausfertigung noch vorhandenen Vermögenswerte der Masse und die noch bestehenden Vormerkungen anzuführen, sofern die Partei nicht ausdrücklich etwas anderes begehrt. Teilauszüge sind als solche ausdrücklich zu bezeichnen. Wertpapiere sind auf die in § 299 Abs. 2 angeführte Weise zu bezeichnen.In den Auszügen aus dem Hinterlegungsmassebuch (Paragraph 170, Absatz eins,) sind in der Regel nur die zur Zeit der Ausfertigung noch vorhandenen Vermögenswerte der Masse und die noch bestehenden Vormerkungen anzuführen, sofern die Partei nicht ausdrücklich etwas anderes begehrt. Teilauszüge sind als solche ausdrücklich zu bezeichnen. Wertpapiere sind auf die in Paragraph 299, Absatz 2, angeführte Weise zu bezeichnen.
(3)Absatz 3,Die Übersendung von Akten der Verwahrungsabteilung ist unzulässig; dies gilt auch für die Übersendung an ein Gericht oder an eine andere Behörde.
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2015
Dokumentnummer
NOR12004187
alte Dokumentnummer
N1195111462S