Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. InstanzGeschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 264/1951 aufgehoben durch BGBl. Nr. 281/1963Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1963,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 344Paragraph 344
Index
14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege
Beachte
Die §§ 344 bis 349 sind durch das BG über die EinziehungDie Paragraphen 344 bis 349 sind durch das BG über die Einziehung
gerichtlicher Verwahrnisse, BGBl. Nr. 281/1963, materiell derogiertgerichtlicher Verwahrnisse, Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1963,, materiell derogiert
(siehe Erlaß JABl. Nr. 20/1963).(siehe Erlaß JABl. Nr. 20 aus 1963,).
Text
7. Kapitel.
Heimfall unbehobener gerichtlicher Verwahrnisse.
Allgemeine Bestimmungen.
§ 344.Paragraph 344,
(1)Absatz eins,Verwahrnisse werden zugunsten des Bundesschatzes als heimfällig erklärt, wenn sie innerhalb von 30 Jahren nicht ausgefolgt werden. Die Frist beginnt für Verwahrnisse, die nach den bestehenden Vorschriften aus einem bestimmten Rechtsgrund, wie Sicherheitsleistungen, pflegschaftsbehördliche Obsorge, verwahrt bleiben müssen, mit dem Wegfall des Verwahrungsgrundes, sonst mit dem Tage des Erlages.
(2)Absatz 2,Die Bestimmungen über die Behandlung der Gegenstände, die mit strafbaren Handlungen zusammenhängen (§ 609), und über den Verfall der Haftkautionen (§§ 193, 401, 401a, 419 StPO.), bleiben unberührt. Wenn aber die nach der Strafprozeßordnung hinsichtlich dieser Beträge oder Gegenstände vorgesehenen Verfügungen unterbleiben und die Gegenstände oder ihr Erlös in gerichtlicher Verwahrung belassen werden, finden auch auf solche Erläge beim Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen die Vorschriften über den Heimfall Anwendung.Die Bestimmungen über die Behandlung der Gegenstände, die mit strafbaren Handlungen zusammenhängen (Paragraph 609,), und über den Verfall der Haftkautionen (Paragraphen 193, 401, 401 a, 419, StPO.), bleiben unberührt. Wenn aber die nach der Strafprozeßordnung hinsichtlich dieser Beträge oder Gegenstände vorgesehenen Verfügungen unterbleiben und die Gegenstände oder ihr Erlös in gerichtlicher Verwahrung belassen werden, finden auch auf solche Erläge beim Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen die Vorschriften über den Heimfall Anwendung.
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2013
Dokumentnummer
NOR12004189
alte Dokumentnummer
N1195111464S