Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. InstanzGeschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 264/1951 aufgehoben durch BGBl. Nr. 281/1963Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1963,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 345Paragraph 345
Index
14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege
Beachte
Die §§ 344 bis 349 sind durch das BG über die EinziehungDie Paragraphen 344 bis 349 sind durch das BG über die Einziehung
gerichtlicher Verwahrnisse, BGBl. Nr. 281/1963, materiell derogiertgerichtlicher Verwahrnisse, Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1963,, materiell derogiert
(siehe Erlaß JABl. Nr. 20/1963).(siehe Erlaß JABl. Nr. 20 aus 1963,).
Text
§ 345.Paragraph 345,
(1)Absatz eins,Die Verwahrungsabteilungen und das Postsparkassenamt haben von fünf zu fünf Jahren Verzeichnisse sämtlicher seit 30 Jahren - vom Erlagstag an gerechnet - bei ihnen erliegenden Verwahrnisse den zuständigen Gerichten behufs allfälliger Einleitung des Heimfallsverfahrens zu übersenden oder eine Fehlanzeige zu erstatten. Kommt dieses Verzeichnis oder die Fehlanzeige dem Gericht nicht bis längstens Ende September des betreffenden Jahres zu, so hat es die säumigen Stellen zur Berichterstattung aufzufordern. Die Fristen sind in Vormerkung zu halten.
(2)Absatz 2,In den Verzeichnissen, die nach den zur Verfügung über die Verwahrnisse berechtigten Gerichten getrennt anzulegen sind, sind die Bezeichnung der Masse, das Aktenzeichen der Verwahrungsabteilung und des Verwahrschaftsgerichtes, der Erlagstag, der Erleger und der Gegenstand des Erlages sowie nach Tunlichkeit dessen Wert anzugeben.
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2013
Dokumentnummer
NOR12004190
alte Dokumentnummer
N1195111465S