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§ 346 Geo.

Fassungen
01.01.1953 bis 31.03.1964 — BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 34601.01.195331.03.1964 BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 281/1963

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1963,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 346

Inkrafttretensdatum

01.01.1953BGBl. Nr. 264/1951

Außerkrafttretensdatum

31.03.1964aufgehoben durch BGBl. Nr. 281/1963

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege

Beachte

Die Paragraphen 344 bis 349 sind durch das BG über die Einziehung

gerichtlicher Verwahrnisse, Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1963,, materiell derogiert

(siehe Erlaß JABl. Nr. 20 aus 1963,).

Text

Heimfallsverfahren.

Paragraph 346,

  1. Absatz eins,Der Heimfall wird vom Verwahrschaftsgericht im Verfahren außer Streitsachen ausgesprochen. Das Verfahren ist von Amts wegen einzuleiten, wenn das Gericht zur Kenntnis von heimfallsreifen Verwahrnissen gelangt. Bei Gerichtshöfen entscheidet ein damit betrautes Mitglied des Gerichtes als Einzelrichter.
  2. Absatz 2,Das Verwahrschaftsgericht hat die Berechtigten durch ein an der Gerichts- und Gemeindetafel anzuschlagendes, bei Verwahrnissen im Werte über 400 S auch durch ein in die für amtliche Verlautbarungen dieses Gerichtes bestimmte Zeitung aufzunehmendes Edikt, aufzufordern, ihre Ansprüche auf Ausfolgung binnen sechs Monaten bei Gericht geltend zu machen. In einem Edikt können mehrere Massen zusammengefaßt werden. Sind Personen, von denen oder für die der Erlag gemacht wurde, bekannt, so ist ihnen die Ediktaufforderung zuzustellen. Die Kosten der Einschaltung sind von den Parteien und dem Bundesschatz nach Verhältnis der ihnen zukommenden Anteile an den Verwahrnissen zu tragen. Die von den Parteien zu ersetzenden Einschaltungskosten werden vom Bund vorschußweise entrichtet und sind durch Abzug von dem den Parteien zukommenden Anteil der Verwahrnisse oder nach den Bestimmungen des GEG. 1948 und der Paragraphen 209, ff. einzubringen.
  3. Absatz 3,Sollen Verwahrnisse der Partei ausgefolgt werden, so ist vor der Entscheidung des Gerichtes der Finanzprokuratur Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2013

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR12004191

alte Dokumentnummer

N1195111466S