Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. InstanzGeschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 264/1951 aufgehoben durch BGBl. Nr. 281/1963Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1963,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 346Paragraph 346
Index
14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege
Beachte
Die §§ 344 bis 349 sind durch das BG über die EinziehungDie Paragraphen 344 bis 349 sind durch das BG über die Einziehung
gerichtlicher Verwahrnisse, BGBl. Nr. 281/1963, materiell derogiertgerichtlicher Verwahrnisse, Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1963,, materiell derogiert
(siehe Erlaß JABl. Nr. 20/1963).(siehe Erlaß JABl. Nr. 20 aus 1963,).
Text
Heimfallsverfahren.
§ 346.Paragraph 346,
(1)Absatz eins,Der Heimfall wird vom Verwahrschaftsgericht im Verfahren außer Streitsachen ausgesprochen. Das Verfahren ist von Amts wegen einzuleiten, wenn das Gericht zur Kenntnis von heimfallsreifen Verwahrnissen gelangt. Bei Gerichtshöfen entscheidet ein damit betrautes Mitglied des Gerichtes als Einzelrichter.
(2)Absatz 2,Das Verwahrschaftsgericht hat die Berechtigten durch ein an der Gerichts- und Gemeindetafel anzuschlagendes, bei Verwahrnissen im Werte über 400 S auch durch ein in die für amtliche Verlautbarungen dieses Gerichtes bestimmte Zeitung aufzunehmendes Edikt, aufzufordern, ihre Ansprüche auf Ausfolgung binnen sechs Monaten bei Gericht geltend zu machen. In einem Edikt können mehrere Massen zusammengefaßt werden. Sind Personen, von denen oder für die der Erlag gemacht wurde, bekannt, so ist ihnen die Ediktaufforderung zuzustellen. Die Kosten der Einschaltung sind von den Parteien und dem Bundesschatz nach Verhältnis der ihnen zukommenden Anteile an den Verwahrnissen zu tragen. Die von den Parteien zu ersetzenden Einschaltungskosten werden vom Bund vorschußweise entrichtet und sind durch Abzug von dem den Parteien zukommenden Anteil der Verwahrnisse oder nach den Bestimmungen des GEG. 1948 und der §§ 209 ff. einzubringen.Das Verwahrschaftsgericht hat die Berechtigten durch ein an der Gerichts- und Gemeindetafel anzuschlagendes, bei Verwahrnissen im Werte über 400 S auch durch ein in die für amtliche Verlautbarungen dieses Gerichtes bestimmte Zeitung aufzunehmendes Edikt, aufzufordern, ihre Ansprüche auf Ausfolgung binnen sechs Monaten bei Gericht geltend zu machen. In einem Edikt können mehrere Massen zusammengefaßt werden. Sind Personen, von denen oder für die der Erlag gemacht wurde, bekannt, so ist ihnen die Ediktaufforderung zuzustellen. Die Kosten der Einschaltung sind von den Parteien und dem Bundesschatz nach Verhältnis der ihnen zukommenden Anteile an den Verwahrnissen zu tragen. Die von den Parteien zu ersetzenden Einschaltungskosten werden vom Bund vorschußweise entrichtet und sind durch Abzug von dem den Parteien zukommenden Anteil der Verwahrnisse oder nach den Bestimmungen des GEG. 1948 und der Paragraphen 209, ff. einzubringen.
(3)Absatz 3,Sollen Verwahrnisse der Partei ausgefolgt werden, so ist vor der Entscheidung des Gerichtes der Finanzprokuratur Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2013
Dokumentnummer
NOR12004191
alte Dokumentnummer
N1195111466S