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§ 347 Geo.

Fassungen
01.01.1953 bis 31.03.1964 — BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 34701.01.195331.03.1964 BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 281/1963

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1963,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 347

Inkrafttretensdatum

01.01.1953BGBl. Nr. 264/1951

Außerkrafttretensdatum

31.03.1964aufgehoben durch BGBl. Nr. 281/1963

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege

Beachte

Die Paragraphen 344 bis 349 sind durch das BG über die Einziehung

gerichtlicher Verwahrnisse, Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1963,, materiell derogiert

(siehe Erlaß JABl. Nr. 20 aus 1963,).

Text

Paragraph 347,

  1. Absatz eins,Der Beschluß, womit der Heimfall ausgesprochen wird, ist der Verwahrungsabteilung (dem Postsparkassenamt), der örtlich zuständigen Finanzlandesdirektion, den Personen, die einen Anspruch auf das Verwahrnis erhoben haben und, wo die Verwahrnisse zum Teil dem Bund, zum Teil einer Partei zugesprochen wurden, auch der Finanzprokuratur zuzustellen, sofern sie nicht darauf verzichtet hat. Eine weitere Ausfertigung ist zu den Akten des Verwahrschaftsgerichtes zu nehmen.
  2. Absatz 2,Gegen diesen Beschluß stehen den Beteiligten die nach dem Verfahren außer Streitsachen zulässigen Rechtsmittel zu.
  3. Absatz 3,Die heimfällig erklärten Verwahrnisse sind nach Rechtskraft des Beschlusses von der Verwahrungsabteilung (dem Postsparkassenamt) der zuständigen Finanzlandesdirektion zu übersenden (überweisen).

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2013

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR12004192

alte Dokumentnummer

N1195111467S