Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. InstanzGeschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 264/1951 aufgehoben durch BGBl. Nr. 281/1963Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1963,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 347Paragraph 347
Index
14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege
Beachte
Die §§ 344 bis 349 sind durch das BG über die EinziehungDie Paragraphen 344 bis 349 sind durch das BG über die Einziehung
gerichtlicher Verwahrnisse, BGBl. Nr. 281/1963, materiell derogiertgerichtlicher Verwahrnisse, Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1963,, materiell derogiert
(siehe Erlaß JABl. Nr. 20/1963).(siehe Erlaß JABl. Nr. 20 aus 1963,).
Text
§ 347.Paragraph 347,
(1)Absatz eins,Der Beschluß, womit der Heimfall ausgesprochen wird, ist der Verwahrungsabteilung (dem Postsparkassenamt), der örtlich zuständigen Finanzlandesdirektion, den Personen, die einen Anspruch auf das Verwahrnis erhoben haben und, wo die Verwahrnisse zum Teil dem Bund, zum Teil einer Partei zugesprochen wurden, auch der Finanzprokuratur zuzustellen, sofern sie nicht darauf verzichtet hat. Eine weitere Ausfertigung ist zu den Akten des Verwahrschaftsgerichtes zu nehmen.
(2)Absatz 2,Gegen diesen Beschluß stehen den Beteiligten die nach dem Verfahren außer Streitsachen zulässigen Rechtsmittel zu.
(3)Absatz 3,Die heimfällig erklärten Verwahrnisse sind nach Rechtskraft des Beschlusses von der Verwahrungsabteilung (dem Postsparkassenamt) der zuständigen Finanzlandesdirektion zu übersenden (überweisen).
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2013
Dokumentnummer
NOR12004192
alte Dokumentnummer
N1195111467S