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§ 348 Geo.

Fassungen
01.01.1953 bis 31.03.1964 — BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 34801.01.195331.03.1964 BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 281/1963

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1963,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 348

Inkrafttretensdatum

01.01.1953BGBl. Nr. 264/1951

Außerkrafttretensdatum

31.03.1964aufgehoben durch BGBl. Nr. 281/1963

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege

Beachte

Die Paragraphen 344 bis 349 sind durch das BG über die Einziehung

gerichtlicher Verwahrnisse, Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1963,, materiell derogiert

(siehe Erlaß JABl. Nr. 20 aus 1963,).

Text

8. Kapitel.

Geringwertige gerichtliche Verwahrnisse.

Paragraph 348, Allgemeine Bestimmungen.

  1. Absatz eins,Bei den Verwahrungsabteilungen erliegende Geldbeträge, die während des letzten Jahres 20 S nicht überstiegen haben, sind am Schlusse des Jahres vom Verwahrschaftsgericht zum Bundesschatz einzuziehen. Bei Sicherstellungen sowie Erlägen nach Paragraph 1425, ABGB. beginnt diese Frist erst mit Wegfall des Verwahrungsgrundes. Paragraph 344, Absatz 2, ist anzuwenden.
  2. Absatz 2,Die Verwahrungsabteilungen haben alljährlich Verzeichnisse dieser geringwertigen Gelderläge anzulegen und dem Verwahrschaftsgericht zu übersenden. In diesen Verzeichnissen sind die Bezeichnung der Masse, das Aktenzeichen der Verwahrungsabteilung und des Verwahrschaftsgerichtes, der Erlagstag und die Höhe des Betrages anzugeben.
  3. Absatz 3,Gehört der Betrag zu einer Masse, in der noch andere Verwahrnisse erliegen, so finden die Bestimmungen der Absatz eins und 2 keine Anwendung.

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2013

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR12004193

alte Dokumentnummer

N1195111468S