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§ 349 Geo.

Fassungen
01.01.1953 bis 31.03.1964 — BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 34901.01.195331.03.1964 BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 281/1963

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1963,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 349

Inkrafttretensdatum

01.01.1953BGBl. Nr. 264/1951

Außerkrafttretensdatum

31.03.1964aufgehoben durch BGBl. Nr. 281/1963

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege

Beachte

Die Paragraphen 344 bis 349 sind durch das BG über die Einziehung

gerichtlicher Verwahrnisse, Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1963,, materiell derogiert

(siehe Erlaß JABl. Nr. 20 aus 1963,).

Text

Paragraph 349, Verfahren.

  1. Absatz eins,Über die Einziehung entscheidet das Verwahrschaftsgericht im Verfahren außer Streitsachen, und zwar auch beim Gerichtshof durch Einzelrichter. Über alle in das Verzeichnis aufgenommenen Erläge ist vom Gericht tunlichst gemeinsam Beschluß zu fassen. Er hat ohne Beteiligung der Parteien auf Grund der Aktenlage zu ergeben. Der Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung an die Berechtigten bedarf es nicht. Eine Aufforderung der Parteien zur Behebung findet vor der Einziehung nicht statt, doch sollen die Beteiligten nach Möglichkeit bei sich ergebender Gelegenheit auf die bevorstehende Einziehung aufmerksam gemacht werden. Ist eine größere Anzahl geringwertiger Erläge einzuziehen, so kann hievon auch durch einen Anschlag an der Gerichtstafel und an der Gemeindetafel aufmerksam gemacht werden.
  2. Absatz 2,Einem begründet erkannten Antrag auf Ausfolgung ist bis zum Ausspruch über die Einziehung stattzugeben.
  3. Absatz 3,Der Einziehungsbeschluß ist der Verwahrungsabteilung und der örtlich zuständigen Finanzlandesdirektion zuzustellen.
  4. Absatz 4,Die eingezogenen Beträge sind von der Verwahrungsabteilung der zuständigen Finanzlandesdirektion zu überweisen.
  5. Absatz 5,Dem Berechtigten steht binnen zehn Jahren nach der Einziehung ein Anspruch auf Auszahlung des Geldbetrages gegen den Bundesschatz zu. Der Anspruchswerber hat den Bund im Wege der Finanzlandesdirektion zunächst zur freiwilligen Anerkennung des erhobenen Anspruches aufzufordern. Kommt dem Anspruchswerber die Erklärung über sein Begehren nicht binnen drei Monaten zu oder wird der Ersatz ganz oder teilweise verweigert, so kann er den Anspruch durch Klage gegen den Bund geltend machen.

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2013

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR12004194

alte Dokumentnummer

N1195111469S