Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. InstanzGeschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 264/1951 aufgehoben durch BGBl. Nr. 281/1963Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1963,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 349Paragraph 349
Index
14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege
Beachte
Die §§ 344 bis 349 sind durch das BG über die EinziehungDie Paragraphen 344 bis 349 sind durch das BG über die Einziehung
gerichtlicher Verwahrnisse, BGBl. Nr. 281/1963, materiell derogiertgerichtlicher Verwahrnisse, Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1963,, materiell derogiert
(siehe Erlaß JABl. Nr. 20/1963).(siehe Erlaß JABl. Nr. 20 aus 1963,).
Text
§ 349. Verfahren.Paragraph 349, Verfahren.
(1)Absatz eins,Über die Einziehung entscheidet das Verwahrschaftsgericht im Verfahren außer Streitsachen, und zwar auch beim Gerichtshof durch Einzelrichter. Über alle in das Verzeichnis aufgenommenen Erläge ist vom Gericht tunlichst gemeinsam Beschluß zu fassen. Er hat ohne Beteiligung der Parteien auf Grund der Aktenlage zu ergeben. Der Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung an die Berechtigten bedarf es nicht. Eine Aufforderung der Parteien zur Behebung findet vor der Einziehung nicht statt, doch sollen die Beteiligten nach Möglichkeit bei sich ergebender Gelegenheit auf die bevorstehende Einziehung aufmerksam gemacht werden. Ist eine größere Anzahl geringwertiger Erläge einzuziehen, so kann hievon auch durch einen Anschlag an der Gerichtstafel und an der Gemeindetafel aufmerksam gemacht werden.
(2)Absatz 2,Einem begründet erkannten Antrag auf Ausfolgung ist bis zum Ausspruch über die Einziehung stattzugeben.
(3)Absatz 3,Der Einziehungsbeschluß ist der Verwahrungsabteilung und der örtlich zuständigen Finanzlandesdirektion zuzustellen.
(4)Absatz 4,Die eingezogenen Beträge sind von der Verwahrungsabteilung der zuständigen Finanzlandesdirektion zu überweisen.
(5)Absatz 5,Dem Berechtigten steht binnen zehn Jahren nach der Einziehung ein Anspruch auf Auszahlung des Geldbetrages gegen den Bundesschatz zu. Der Anspruchswerber hat den Bund im Wege der Finanzlandesdirektion zunächst zur freiwilligen Anerkennung des erhobenen Anspruches aufzufordern. Kommt dem Anspruchswerber die Erklärung über sein Begehren nicht binnen drei Monaten zu oder wird der Ersatz ganz oder teilweise verweigert, so kann er den Anspruch durch Klage gegen den Bund geltend machen.
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2013
Dokumentnummer
NOR12004194
alte Dokumentnummer
N1195111469S