Rechtstracker.at

§ 359 Geo.

Fassungen
ab 01.01.2014 — BGBl. II Nr. 469/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 359 heute01.01.2014 § → § BGBl. II Nr. 469/2013
§ 35901.01.195331.12.2013 BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 469 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 359

Inkrafttretensdatum

01.01.2014BGBl. II Nr. 469/2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

römisch fünf. Hauptstück
Registerführung und Aktenbildung

1. Kapitel
Allgemeine Vorschriften

1. Allgemeines über Register und sonstige Geschäftsbehelfe

Anlegung der Register

Paragraph 359,

  1. Absatz eins,Die einzelnen Sachen, die bei Gericht anhängig werden, sind, wenn hiefür ein Register besteht, in dieses nach der Reihenfolge ihres Anfalles unter fortlaufenden, jährlich mit 1 beginnenden Zahlen einzutragen.
  2. Absatz 2,Die Register werden in der Geschäftsstelle in der Regel für jede Gerichtsabteilung gesondert geführt. Nur wenn es für die Geschäftsbehandlung offenbar von Vorteil ist, kann für mehrere Gerichtsabteilungen, zum Beispiel für mehrere Untersuchungsrichter, ein gemeinsames Register geführt werden. Das in der Einlaufstelle geführte Vr-Register ist für alle Abteilungen des Gerichtes gemeinsam. Die Register sind während des Jahres in Heften von 10 bis 15 Bogen unter Umschlägen mit der Bezeichnung der Geschäftsgattung, des Jahres und der Gerichtsabteilung anzulegen und nach Ablauf des Jahres zu binden. Register von geringem Umfange können auch vor ihrer Verwendung gebunden und für mehrere Jahre verwendet werden; doch ist in jedem Jahr auf neuer Seite mit 1 zu beginnen. Der Präsident des Oberlandesgerichtes kann anordnen, daß auch Register größeren Umfanges vor ihrer Verwendung gebunden werden.

Anmerkung

Zu Abs. 1: Gegenstandslos für die bereits auf ADV umgestelltenRegister. Für diese gilt: Unabhängig vom Datum des Einlangens eines neuen Geschäftsfalles wird die Aktenzahl nach dem Zeitpunkt der Eingabe automatisch fortlaufend pro Geschäftsabteilung jährlich mit eins beginnend vom System vergeben. D.h., daß ab 1.1. eines Jahres nur mehr Aktenzahlen dieses Jahres vergeben werden, auch wenn das Einbringungsdatum im Vorjahr liegt.
Zu Abs. 2: Allen Gerichten wird zum Stichtag 31.12. zur Ablage ein Ausdruck der ADV-geführten Register, sortiert nach Geschäftsabteilung, Anfalljahr und Aktenzahl, übermittelt. Die
jährlichen Registerausdrucke sind dauernd aufzubewahren. Wenn es der Umfang erlaubt, sind sie in Heftmappen abzulegen, bei höherer Seitenanzahl sind sie binden zu lassen.

Im RIS seit

16.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2015

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR40159824