Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. InstanzGeschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 264/1951 aufgehoben durch BGBl. Nr. 519/1995Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 519 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 395Paragraph 395
Index
14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
§ 395. Abschnitte des E-Registers.Paragraph 395, Abschnitte des E-Registers.
(1)Absatz eins,Wo es zweckmäßig erscheint, ist für Zwangsverwaltungen und Zwangsversteigerungen unbeweglicher Sachen im E-Register ein eigener Abschnitt vorzubehalten. In diesen Abschnitt sind auch die in Spalte 10 durch ein Zw hervorgehobenen Zwangsverwertungsverfahren (§ 396 Z 6) zu übertragen; dabei ist die frühere Eintragung in der ersten Spalte des Registers mit Farbstift schräg durchzustreichen. Es kann jedoch auch für die Exekutionen in Rechte der in den §§ 334 ff. EO. bezeichneten Art ein weiterer eigener Abschnitt im E-Register vorbehalten werden, in den sogleich alle derartigen Exekutionen einzutragen sind.Wo es zweckmäßig erscheint, ist für Zwangsverwaltungen und Zwangsversteigerungen unbeweglicher Sachen im E-Register ein eigener Abschnitt vorzubehalten. In diesen Abschnitt sind auch die in Spalte 10 durch ein Zw hervorgehobenen Zwangsverwertungsverfahren (Paragraph 396, Ziffer 6,) zu übertragen; dabei ist die frühere Eintragung in der ersten Spalte des Registers mit Farbstift schräg durchzustreichen. Es kann jedoch auch für die Exekutionen in Rechte der in den Paragraphen 334, ff. EO. bezeichneten Art ein weiterer eigener Abschnitt im E-Register vorbehalten werden, in den sogleich alle derartigen Exekutionen einzutragen sind.
(2)Absatz 2,In den Fällen des Abs. 1 ist nach § 393 Abs. 4 vorzugehen.In den Fällen des Absatz eins, ist nach Paragraph 393, Absatz 4, vorzugehen.
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2013
Dokumentnummer
NOR12004240
alte Dokumentnummer
N1195111559S