Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. InstanzGeschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 264/1951 aufgehoben durch BGBl. Nr. 519/1995Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 519 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 396Paragraph 396
Index
14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
§ 396. Eintragungen im E-Register.Paragraph 396, Eintragungen im E-Register.
In Spalte 3 und 4 ist auch der zu vollstreckende (zu sichernde) Anspruch anzugeben.
In den Spalten 5 bis 11 ist der Tag des Bewilligungsbeschlusses anzugeben. Wird ein beim Exekutionsgericht gestellter Exekutionsantrag in I. Instanz abgelehnt, so ist nach § 386 Z 5 vorzugehen. Werden mehrere Exekutionsmittel beantragt, so ist jede in Betracht kommende Spalte auszufüllen. Dabei sind fortlaufende Buchstaben zu gebrauchen, auf die in Spalte 14 und in der Bemerkungsspalte Bezug zu nehmen ist.In den Spalten 5 bis 11 ist der Tag des Bewilligungsbeschlusses anzugeben. Wird ein beim Exekutionsgericht gestellter Exekutionsantrag in römisch eins. Instanz abgelehnt, so ist nach Paragraph 386, Ziffer 5, vorzugehen. Werden mehrere Exekutionsmittel beantragt, so ist jede in Betracht kommende Spalte auszufüllen. Dabei sind fortlaufende Buchstaben zu gebrauchen, auf die in Spalte 14 und in der Bemerkungsspalte Bezug zu nehmen ist.
Wird Exekution zur Sicherstellung bewilligt (oder abgelehnt), so ist der Tagsangabe in den Spalten 5 bis 10 (dem waagrechten Strich) mit Farbstift ein “Si” voranzusetzen, das abgestrichen wird, wenn die Exekution in eine solche zur Hereinbringung übergeht. Wird die sicherungsweise Exekution in eine solche zur Hereinbringung umgewandelt, so ist sie nicht neu einzutragen.
In Spalte 7 sind unter Voranstellung der Buchstaben Sch, VT, MV die Tage der Schätzungsvornahme, des Versteigerungstermines und des Meistbotverteilungsbeschlusses anzugeben.
In Spalte 8 ist der Vollzug einer Pfändung durch die Buchstaben Pf, bei Nachpfändungen (§ 257 EO.) durch das Aktenzeichen des Pfändungsprotokolles ersichtlich zu machen.In Spalte 8 ist der Vollzug einer Pfändung durch die Buchstaben Pf, bei Nachpfändungen (Paragraph 257, EO.) durch das Aktenzeichen des Pfändungsprotokolles ersichtlich zu machen.
Wird die Zwangsverwaltung oder Verpachtung eines Rechtes bewilligt (§§ 334 ff. EO.), so sind außer dem Tage des Beschlusses in Spalte 10 die Buchstaben Zw einzutragen.Wird die Zwangsverwaltung oder Verpachtung eines Rechtes bewilligt (Paragraphen 334, ff. EO.), so sind außer dem Tage des Beschlusses in Spalte 10 die Buchstaben Zw einzutragen.
In Spalte 12 ist der Tag einzutragen, an dem der Vollzugsauftrag mangels rechtzeitiger Anmeldung (§ 552) zurückgelegt wird.In Spalte 12 ist der Tag einzutragen, an dem der Vollzugsauftrag mangels rechtzeitiger Anmeldung (Paragraph 552,) zurückgelegt wird.
In Spalte 13 ist der Tag einzutragen, an dem ein Fahrnisverkaufsverfahren nach §§ 200 Z 3, 282 EO. eingestellt wird.In Spalte 13 ist der Tag einzutragen, an dem ein Fahrnisverkaufsverfahren nach Paragraphen 200, Ziffer 3, 282, EO. eingestellt wird.
Spalte 14 ist auszufüllen, wenn eine der in Spalte 5 bis 11 eingetragenen Exekutionsarten ganz eingestellt wird. Eine teilweise Einstellung (Einschränkung) der Exekution ist nicht einzutragen. Wird ein Zwangsversteigerungsverfahren nach § 200 Z 3 EO. eingestellt, so ist der Tag der Einstellung in Spalte 14 einzutragen und in der Bemerkungsspalte zu vermerken “§ 200 Z 3”.Spalte 14 ist auszufüllen, wenn eine der in Spalte 5 bis 11 eingetragenen Exekutionsarten ganz eingestellt wird. Eine teilweise Einstellung (Einschränkung) der Exekution ist nicht einzutragen. Wird ein Zwangsversteigerungsverfahren nach Paragraph 200, Ziffer 3, EO. eingestellt, so ist der Tag der Einstellung in Spalte 14 einzutragen und in der Bemerkungsspalte zu vermerken “§ 200 Ziffer 3,
In der Bemerkungsspalte ist folgendes einzutragen:
Werden einzelne Exekutionshandlungen oder wird der gesamte Exekutionsvollzug einem anderen Gericht übertragen (§§ 21, 22 EO.), so ist dies in gekürzter Form anzumerken.Werden einzelne Exekutionshandlungen oder wird der gesamte Exekutionsvollzug einem anderen Gericht übertragen (Paragraphen 21, 22, EO.), so ist dies in gekürzter Form anzumerken.
Wenn eine Pfändung nicht vorgenommen wird, weil gezahlt oder nichts pfändbares vorgefunden wird oder der Verpflichtete nicht auffindbar ist, ist in der Bemerkungsspalte Zl oder 0 (eine Null) oder n. a. einzusetzen. Ferner ist hier die Anordnung eines Verkaufstermines durch V und die Tagsangabe sowie die Aufschiebung oder Unterbrechung der Exekution durch Anführung der Gesetzesstelle (zum Beispiel § 42 Z 2 EO.) zu vermerken.Wenn eine Pfändung nicht vorgenommen wird, weil gezahlt oder nichts pfändbares vorgefunden wird oder der Verpflichtete nicht auffindbar ist, ist in der Bemerkungsspalte Zl oder 0 (eine Null) oder n. a. einzusetzen. Ferner ist hier die Anordnung eines Verkaufstermines durch römisch fünf und die Tagsangabe sowie die Aufschiebung oder Unterbrechung der Exekution durch Anführung der Gesetzesstelle (zum Beispiel Paragraph 42, Ziffer 2, EO.) zu vermerken.
Über die Anmerkung des Beitrittes siehe § 402.Über die Anmerkung des Beitrittes siehe Paragraph 402,
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2013
Dokumentnummer
NOR12004241
alte Dokumentnummer
N1195111560S