Rechtstracker.at

§ 396 Geo.

Fassungen
01.01.1953 bis 30.06.1996 — BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 39601.01.195330.06.1996 BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 519/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 519 aus 1995,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 396

Inkrafttretensdatum

01.01.1953BGBl. Nr. 264/1951

Außerkrafttretensdatum

30.06.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 519/1995

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Paragraph 396, Eintragungen im E-Register.

  1. Ziffer eins
    In Spalte 3 und 4 ist auch der zu vollstreckende (zu sichernde) Anspruch anzugeben.
  2. Ziffer 2
    In den Spalten 5 bis 11 ist der Tag des Bewilligungsbeschlusses anzugeben. Wird ein beim Exekutionsgericht gestellter Exekutionsantrag in römisch eins. Instanz abgelehnt, so ist nach Paragraph 386, Ziffer 5, vorzugehen. Werden mehrere Exekutionsmittel beantragt, so ist jede in Betracht kommende Spalte auszufüllen. Dabei sind fortlaufende Buchstaben zu gebrauchen, auf die in Spalte 14 und in der Bemerkungsspalte Bezug zu nehmen ist.
  3. Ziffer 3
    Wird Exekution zur Sicherstellung bewilligt (oder abgelehnt), so ist der Tagsangabe in den Spalten 5 bis 10 (dem waagrechten Strich) mit Farbstift ein “Si” voranzusetzen, das abgestrichen wird, wenn die Exekution in eine solche zur Hereinbringung übergeht. Wird die sicherungsweise Exekution in eine solche zur Hereinbringung umgewandelt, so ist sie nicht neu einzutragen.
  4. Ziffer 4
    In Spalte 7 sind unter Voranstellung der Buchstaben Sch, VT, MV die Tage der Schätzungsvornahme, des Versteigerungstermines und des Meistbotverteilungsbeschlusses anzugeben.
  5. Ziffer 5
    In Spalte 8 ist der Vollzug einer Pfändung durch die Buchstaben Pf, bei Nachpfändungen (Paragraph 257, EO.) durch das Aktenzeichen des Pfändungsprotokolles ersichtlich zu machen.
  6. Ziffer 6
    Wird die Zwangsverwaltung oder Verpachtung eines Rechtes bewilligt (Paragraphen 334, ff. EO.), so sind außer dem Tage des Beschlusses in Spalte 10 die Buchstaben Zw einzutragen.
  7. Ziffer 7
    In Spalte 12 ist der Tag einzutragen, an dem der Vollzugsauftrag mangels rechtzeitiger Anmeldung (Paragraph 552,) zurückgelegt wird.
  8. Ziffer 8
    In Spalte 13 ist der Tag einzutragen, an dem ein Fahrnisverkaufsverfahren nach Paragraphen 200, Ziffer 3, 282, EO. eingestellt wird.
  9. Ziffer 9
    Spalte 14 ist auszufüllen, wenn eine der in Spalte 5 bis 11 eingetragenen Exekutionsarten ganz eingestellt wird. Eine teilweise Einstellung (Einschränkung) der Exekution ist nicht einzutragen. Wird ein Zwangsversteigerungsverfahren nach Paragraph 200, Ziffer 3, EO. eingestellt, so ist der Tag der Einstellung in Spalte 14 einzutragen und in der Bemerkungsspalte zu vermerken “§ 200 Ziffer 3,
  10. Ziffer 10
    In der Bemerkungsspalte ist folgendes einzutragen:
    1. Litera a
      Werden einzelne Exekutionshandlungen oder wird der gesamte Exekutionsvollzug einem anderen Gericht übertragen (Paragraphen 21, 22, EO.), so ist dies in gekürzter Form anzumerken.
    2. Litera b
      Wenn eine Pfändung nicht vorgenommen wird, weil gezahlt oder nichts pfändbares vorgefunden wird oder der Verpflichtete nicht auffindbar ist, ist in der Bemerkungsspalte Zl oder 0 (eine Null) oder n. a. einzusetzen. Ferner ist hier die Anordnung eines Verkaufstermines durch römisch fünf und die Tagsangabe sowie die Aufschiebung oder Unterbrechung der Exekution durch Anführung der Gesetzesstelle (zum Beispiel Paragraph 42, Ziffer 2, EO.) zu vermerken.
    3. Litera c
      Über die Anmerkung des Beitrittes siehe Paragraph 402,

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2013

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR12004241

alte Dokumentnummer

N1195111560S