Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. InstanzGeschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 264/1951Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 405Paragraph 405
Index
14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
§ 405.Paragraph 405,
Erlangt das Exekutionsgericht Kenntnis, daß über eine in seinem Sprengel wohnhafte Person ein Konkurs- oder ein Ausgleichsverfahren eröffnet wurde, so ist dies im Pfändungsregister (auf der Pfändungskarte) unter Beifügung des Aktenzeichens des Konkurs- oder Ausgleichsgerichtes anzumerken. Besteht für den Gemein(Ausgleichs)schuldner im Register keine Eintragung (keine Karte), so ist zu Überwachungszwecken für die Anmerkung eine Registerpost zu eröffnen (eine Verweisungskarte einzulegen). Wird der Konkurs aufgehoben, das Ausgleichsverfahren aufgehoben, beendet oder eingestellt, so ist die Anmerkung zu löschen (die Verweisungskarte herauszunehmen). Um die Frist des § 256 EO. berechnen zu können (§ 406), sind die Tage des Eröffnungs- und des Aufhebungs(Einstellungs)beschlußes anzuführen. Erlangt das Exekutionsgericht Kenntnis, daß über eine in seinem Sprengel wohnhafte Person ein Konkurs- oder ein Ausgleichsverfahren eröffnet wurde, so ist dies im Pfändungsregister (auf der Pfändungskarte) unter Beifügung des Aktenzeichens des Konkurs- oder Ausgleichsgerichtes anzumerken. Besteht für den Gemein(Ausgleichs)schuldner im Register keine Eintragung (keine Karte), so ist zu Überwachungszwecken für die Anmerkung eine Registerpost zu eröffnen (eine Verweisungskarte einzulegen). Wird der Konkurs aufgehoben, das Ausgleichsverfahren aufgehoben, beendet oder eingestellt, so ist die Anmerkung zu löschen (die Verweisungskarte herauszunehmen). Um die Frist des Paragraph 256, EO. berechnen zu können (Paragraph 406,), sind die Tage des Eröffnungs- und des Aufhebungs(Einstellungs)beschlußes anzuführen.
Anmerkung
Mit Inkrafttreten der 2. Etappe der EO-Nov 1995 ist die automationsunterstützte Führung des Pfändungsregisters vorgesehen.
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2015
Dokumentnummer
NOR12004250
alte Dokumentnummer
N1195111569S