Rechtstracker.at

§ 41 Geo.

Fassungen
ab 01.01.2014 — BGBl. II Nr. 469/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 41 heute01.01.2014 § → § BGBl. II Nr. 469/2013
§ 4101.01.195331.12.2013 BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 469 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 41

Inkrafttretensdatum

01.01.2014BGBl. II Nr. 469/2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Vollstrecker, ihr Ausweis und ihr Abzeichen

Paragraph 41,

  1. Absatz eins,Jeder Bedienstete des Gerichtes, dem Geschäfte des Vollstreckungsdienst übertragen werden, ist Vollstreckungsorgan im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, EO., Vollstrecker) und bei der Ausführung dieser Geschäfte allen Vorschriften unterworfen, welche die Tätigkeit der Vollstreckungsorgane regeln.
  2. Absatz 2,Jeder Vollstrecker muß zum Nachweise seiner amtlichen Stellung einen auf seinen Namen lautenden und mit seinem Lichtbild ausgestatteten Ausweis besitzen, der vor Beginn der Amtshandlung vorzuweisen ist. Diesen Ausweis hat der Vollstrecker auch vorzuweisen, wenn er zur Beseitigung von Widerstand die Unterstützung der Sicherheitsbehörden nachsucht (Paragraph 26, Absatz 2 und 3 EO.) oder die im Paragraph 554, Absatz eins, vorgeschriebenen Anzeigen macht.
  3. Absatz 3,Der Ausweis ist nach einem amtlichen Vordruck (GeoForm. Nr. 5) vom Gerichtsvorsteher auszustellen und mit dem Gerichtssiegel zu versehen.
  4. Absatz 4,Überdies ist jeder ständige Vollstrecker mit einem Abzeichen zu beteilen, das für gewöhnlich verdeckt, bei Vornahme der Vollstreckungshandlung aber sichtbar zu tragen ist. Wenn ein Bediensteter auf dem Vollstreckungsdienste scheidet, sind der Ausweis und das Abzeichen einzuziehen. Im Bedarfsfalle sind Ausweise und Abzeichen beim Oberlandesgerichtspräsidenten anzusprechen.
  5. Absatz 5,Den Vollstreckern ist das Dienstbuch für Vollstrecker zur Verfügung zu stellen. Sie haben, wenn sie sich zur Ausführung von Vollstreckungshandlungen begeben, das Dienstbuch mitzunehmen.

Anmerkung

Statt ,,Vollstrecker'' jetzt ,,Gerichtsvollzieher''.

Im RIS seit

16.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2015

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR40159505