Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. InstanzGeschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 264/1951 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 469/2013Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 469 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 415Paragraph 415
Index
14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
Aktenbildung
§ 415.Paragraph 415,
(1)Absatz eins,Für das Anhaltungsverfahren sind stets besondere Akten zu bilden (vgl. § 413 Abs. 3). Wenn nach § 414 eine neue Zahl im Register einzutragen ist ist auch ein neuer Akt anzulegen.Für das Anhaltungsverfahren sind stets besondere Akten zu bilden vergleiche Paragraph 413, Absatz 3,). Wenn nach Paragraph 414, eine neue Zahl im Register einzutragen ist ist auch ein neuer Akt anzulegen.
(2)Absatz 2,Hingegen führt ein Verfahren wegen Entmündigung, Verlängerung der väterlichen Gewalt, Aufhebung oder Umwandlung der Entmündigung zu einem besonderen L-Akte nur dort, wo für die betroffene Person bei diesem Gerichte nicht bereits ein Pflegschaftsakt vorhanden ist. Ist hinsichtlich dieser Person bei demselben Gerichte bereits ein Pflegschaftsakt anhängig, so ist der Entmündigungsantrag, der Antrag auf Aufhebung oder Umwandlung der Entmündigung oder auf Verlängerung der väterlichen Gewalt zum Pflegschaftsakte zu nehmen.
(3)Absatz 3,Wird ein vorläufiger Beistand bestellt (§ 8 Abs. 1 EntmO.), so sind die ihn betreffenden Aktenstücke zum L-Akt zu nehmen. Nur wenn ein vom Entmündigungsgericht verschiedenes Pflegschaftsgericht einschreitet (§ 8 Abs. 5 EntmO.), ist von diesem ein ins P-Register einzutragender Akt anzulegen.Wird ein vorläufiger Beistand bestellt (Paragraph 8, Absatz eins, EntmO.), so sind die ihn betreffenden Aktenstücke zum L-Akt zu nehmen. Nur wenn ein vom Entmündigungsgericht verschiedenes Pflegschaftsgericht einschreitet (Paragraph 8, Absatz 5, EntmO.), ist von diesem ein ins P-Register einzutragender Akt anzulegen.
Anmerkung
Aufgehoben durch Erlaß BMJ 14.12.1990 JABl. 1991/2 betreffend das BG über die Unterbringung psychisch Kranker in Krankenanstalten. Die im Erlaß enthaltenen Anordnungen zum Ub-Register sind gegenstandslos, weil sämtliche Ub-Sachen nunmehr in ADV-N-Register unter den Fallcodes 41 (Ub-Unterbringung ohne Verlangen), 42 (UbV-Unterbringung auf Verlangen) und 43 (UbT-Unterbringung nach dem Tuberkulosegesetz) eingetragen werden.
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2015
Dokumentnummer
NOR40159885