Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. InstanzGeschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 264/1951 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 469/2013Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 469 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 419Paragraph 419
Index
14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
Nicht ins P-Register (Anm.: jetzt: ADV-P) gehörige SachenNicht ins P-Register Anmerkung, jetzt: ADV-P) gehörige Sachen
§ 419.Paragraph 419,
(1)Absatz eins,Fehlt dem mit der Sache zunächst befaßten Gerichte die Zuständigkeit, um als Pflegschaftsgericht einzuschreiten, handelt es sich zum Beispiel um eine an ein anderes Gericht abzutretende Geburtsanzeige oder wendet sich eine Pflegemutter an das vom Gerichtsstande des ehelichen Vaters verschiedene Gericht ihres Aufenthaltsortes wegen Leistung von Unterhaltsbeiträgen, so ist die Sache ins Nc-Register einzutragen. Das gleiche gilt für Schriftstücke, die der zur Führung der erweiterten Vormundschaft berufenen Berufsvormundschaft abzutreten sind (§ 10 Abs. 2 der Verordnung BGBl. Nr. 54/1929).Fehlt dem mit der Sache zunächst befaßten Gerichte die Zuständigkeit, um als Pflegschaftsgericht einzuschreiten, handelt es sich zum Beispiel um eine an ein anderes Gericht abzutretende Geburtsanzeige oder wendet sich eine Pflegemutter an das vom Gerichtsstande des ehelichen Vaters verschiedene Gericht ihres Aufenthaltsortes wegen Leistung von Unterhaltsbeiträgen, so ist die Sache ins Nc-Register einzutragen. Das gleiche gilt für Schriftstücke, die der zur Führung der erweiterten Vormundschaft berufenen Berufsvormundschaft abzutreten sind (Paragraph 10, Absatz 2, der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1929,). (2)Absatz 2,Eine Eintragung im P-Register ist nicht vorzunehmen, wenn im Zuge eines anderen Verfahrens, zum Beispiel eines Prozesses, einer Exekution oder aus Anlaß der Zustellung eines Grundbuchsbeschlusses ein Kurator für eine bestimmte prozessuale Handlung bestellt wird (zum Beispiel nach §§ 8, 116 ZPO., §§ 162, 174 EO.) oder wenn im Zuge einer Abhandlung ein Kurator nach § 77 AusstreitG. bestellt wird.Eine Eintragung im P-Register ist nicht vorzunehmen, wenn im Zuge eines anderen Verfahrens, zum Beispiel eines Prozesses, einer Exekution oder aus Anlaß der Zustellung eines Grundbuchsbeschlusses ein Kurator für eine bestimmte prozessuale Handlung bestellt wird (zum Beispiel nach Paragraphen 8, 116, ZPO., Paragraphen 162, 174, EO.) oder wenn im Zuge einer Abhandlung ein Kurator nach Paragraph 77, AusstreitG. bestellt wird.
(3)Absatz 3,Anträge auf Entlassung aus der väterlichen Gewalt sind ins Nc-Register, Anträge auf Verlängerung der väterlichen Gewalt ins L-Register und Anträge auf Befreiung vom Erfordernis der Ehemündigkeit ins Jv-Register einzutragen, sofern sie nicht zu einem schon bestehenden Pflegschaftsakt genommen werden können.
Anmerkung
Zu Abs. 1: Entgegen der Anordnung des § 419 Abs. 1 Geo ist auch bei Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts ist die Sache ins ADV-P-Register einzutragen. Der bisherige Gerichtsstand des ,,ehelichen Vaters'' wurde durch Art. VIII Z 1, BGBl. Nr. 403/1977 durch den Gerichtsstand des ,,gesetzlichen Vertreters'' ersetzt.
Zu Abs. 3: Gegenstandslos durch Erlaß BMJ 20.10.1986 JABl. 60 über die registermäßige Behandlung der Anträge auf Verlängerung und Verkürzung der Minderjährigkeit und Erklärung der Ehemündigkeit. Diese Anträge sind nunmehr im ADV-P-Register einzutragen.
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2015
Dokumentnummer
NOR40159888