Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. InstanzGeschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 264/1951 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 469/2013Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 469 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 432Paragraph 432
Index
14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
5. Kapitel
Bürgerliche Rechtshilfesachen
Das Rechtshilferegister
§ 432.Paragraph 432,
(1)Absatz eins,Das Rechtshilferegister ist für zivilgerichtliche Rechtshilfesachen (Hc) nach GeoForm. Nr. 99 zu führen.
(2)Absatz 2,In das Hc-Register sind einzutragen:
Ersuchen in- und ausländischer Gerichte um Gewährung von Rechtshilfe einschließlich der Ersuchen um Vornahme von Realakten nach § 117 JN. und um Vornahme einzelner Exekutionshandlungen (§ 394 Abs. 3) sowie die Übertragung des Vollzuges von Amtshandlungen nach § 36 JN.;Ersuchen in- und ausländischer Gerichte um Gewährung von Rechtshilfe einschließlich der Ersuchen um Vornahme von Realakten nach Paragraph 117, JN. und um Vornahme einzelner Exekutionshandlungen (Paragraph 394, Absatz 3,) sowie die Übertragung des Vollzuges von Amtshandlungen nach Paragraph 36, JN.;
die Ersuchen anderer Stellen um Vornahme zivilgerichtlicher Amtshandlungen, zum Beispiel Schiedsgerichte und Schiedsrichter, Börsenschiedsgerichte, Patentamt und Patentgerichtshof, Einigungsämter, Berufsvormundschaften, denen die erweiterte Vormundschaft übertragen wurde, Finanz- und Verwaltungsbehörden;
Ersuchen um Übersendung zivilgerichtlicher Akten nach Vorschrift des § 436.Ersuchen um Übersendung zivilgerichtlicher Akten nach Vorschrift des Paragraph 436,
Anmerkung
Zu Abs. 1: Nunmehr ADV-N-Register. Das bisherige Hc-Register GeoForm Nr. 99 ist mit Umstellung auf ADV gegenstandslos! Bürgerliche Rechtshilfesachen sind im ADV-N-Register unter den Fallcodes 31 bis 34 einzutragen. Das Gattungszeichen Hc bleibt erhalten.
Zu Abs. 2: 2. Statt Patentgerichtshof nunmehr ,,Oberster Patent- und Markensenat''.
Der Begriff ,,Einigungsämter'' ist gegenstandslos.
Gemäß JugendwohlfahrtsG BGBl. Nr. 161/1989 ist der Begriff Berufsvormundschaften durch ,,Jugendwohlfahrtsträger'' zu ersetzen.
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2015
Dokumentnummer
NOR40159901