Rechtstracker.at

§ 432 Geo.

Fassungen
ab 01.01.2014 — BGBl. II Nr. 469/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 432 heute01.01.2014 § → § BGBl. II Nr. 469/2013
§ 43201.01.195331.12.2013 BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 469 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 432

Inkrafttretensdatum

01.01.2014BGBl. II Nr. 469/2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

5. Kapitel
Bürgerliche Rechtshilfesachen

Das Rechtshilferegister

Paragraph 432,

  1. Absatz eins,Das Rechtshilferegister ist für zivilgerichtliche Rechtshilfesachen (Hc) nach GeoForm. Nr. 99 zu führen.
  2. Absatz 2,In das Hc-Register sind einzutragen:
    1. Ziffer eins
      Ersuchen in- und ausländischer Gerichte um Gewährung von Rechtshilfe einschließlich der Ersuchen um Vornahme von Realakten nach Paragraph 117, JN. und um Vornahme einzelner Exekutionshandlungen (Paragraph 394, Absatz 3,) sowie die Übertragung des Vollzuges von Amtshandlungen nach Paragraph 36, JN.;
    2. Ziffer 2
      die Ersuchen anderer Stellen um Vornahme zivilgerichtlicher Amtshandlungen, zum Beispiel Schiedsgerichte und Schiedsrichter, Börsenschiedsgerichte, Patentamt und Patentgerichtshof, Einigungsämter, Berufsvormundschaften, denen die erweiterte Vormundschaft übertragen wurde, Finanz- und Verwaltungsbehörden;
    3. Ziffer 3
      Ersuchen um Übersendung zivilgerichtlicher Akten nach Vorschrift des Paragraph 436,

Anmerkung

Zu Abs. 1: Nunmehr ADV-N-Register. Das bisherige Hc-Register GeoForm Nr. 99 ist mit Umstellung auf ADV gegenstandslos! Bürgerliche Rechtshilfesachen sind im ADV-N-Register unter den Fallcodes 31 bis 34 einzutragen. Das Gattungszeichen Hc bleibt erhalten.
Zu Abs. 2: 2. Statt Patentgerichtshof nunmehr ,,Oberster Patent- und Markensenat''.
Der Begriff ,,Einigungsämter'' ist gegenstandslos.
Gemäß JugendwohlfahrtsG BGBl. Nr. 161/1989 ist der Begriff Berufsvormundschaften durch ,,Jugendwohlfahrtsträger'' zu ersetzen.

Im RIS seit

16.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2015

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR40159901