Rechtstracker.at

§ 449 Geo.

Fassungen
ab 01.01.2014 — BGBl. II Nr. 469/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 449 heute01.01.2014 § → § BGBl. II Nr. 469/2013
§ 44901.10.201231.12.2013 § → § BGBl. II Nr. 262/2012
§ 44901.01.195330.09.2012 BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 469 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 449

Inkrafttretensdatum

01.01.2014BGBl. II Nr. 469/2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Eingangsvermerk in Grundbuchssachen

Paragraph 449,

  1. Absatz eins,Alle Grundbuchsstücke müssen in der Einlaufstelle mit dem Eingangsvermerk (Paragraph 103,) versehen werden, wobei außer dem Tag, Monat und Jahr des Einlangens auch die Stunde und die Minute des Einlangens anzugeben ist. Zu diesem Zwecke sind Protokolle und Amtsberichte, die Grundbuchsstücke sind, nach ihrer Errichtung, Beschlüsse dieser Art vor Abgabe zur Ausfertigung in Urschrift unverweilt der Einlaufstelle zu übergeben. Ist die Einlaufstelle zur Zeit der Aufnahme solcher Protokolle (Amtsberichte), geschlossen, so ist dafür zu sorgen, daß die Grundbuchsstücke der Einlaufstelle bei der nächsten Eröffnung übergeben werden.
  2. Absatz 2,Gelangen mehrere Stücke, die sich auf denselben Grundbuchskörper beziehen, gleichzeitig in die Einlaufstelle, so ist bei jedem dieser Stücke im Eingangsvermerk auf die übrigen gleichzeitig eingelangten Grundbuchsstücke hinzuweisen, zum Beispiel „gleichzeitig mit der Eingabe des N. N. wegen Eigentumseinverleibung“.
  3. Absatz 3,Gleichzeitig eingelangt sind alle Stücke, die gleichzeitig in die Einlaufstelle überbracht werden, ferner die Stücke, die bei Eröffnung der Einlaufstelle vom Gerichtsbediensteten im Einlaufkasten gefunden werden.

Anmerkung

§ 449 gilt für Urkundenhinterlegungsstücke sinngemäß (§ 1 Abs. 2 UHG, BGBl. Nr. 326/1974).
ÜR: Art. 2, BGBl. II Nr. 262/2012

Im RIS seit

16.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2015

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR40159918