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§ 452 Geo.

Fassungen
ab 01.09.1991 — BGBl. Nr. 423/1991
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 452 heute01.09.1991 BGBl. Nr. 423/1991

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1991,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 452

Inkrafttretensdatum

01.09.1991BGBl. Nr. 423/1991

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Eintragungen im Tagebuch

Paragraph 452,

In das Tagebuch sind einzutragen:

  1. Ziffer eins
    die jährlich fortlaufende Zahl (Tagebuchzahl);
  2. Ziffer 2
    der Tag des Einlangens des Grundbuchsstückes in der Einlaufstelle nach dem Eingangsvermerk;
  3. Ziffer 3
    der Name der einschreitenden Partei(en) oder Behörde(n) und die Geschäftszahl der Behörde(n);
  4. Ziffer 4
    die Bezeichnung aller Einlagen, auf die sich das Grundbuchsstück bezieht;
  5. Ziffer 5
    zu jeder Einlage die schlagwortartige Bezeichnung des Gegenstandes des Grundbuchsstückes;
  6. Ziffer 6
    zu jeder Einlage der Tag, an dem die bücherliche Eintragung vollzogen wurde; gegebenenfalls der Vermerk, daß keine Eintragung vollzogen wurde;
  7. Ziffer 7
    etwaige Bemerkungen, insbesondere der Gleichzeitigkeitsvermerk nach Paragraph 450, Absatz 3,, der Endpunkt der Fristen, deren Ablauf der Fachdienst im Grundbuch von Amts wegen zu überwachen hat, ferner die Tagebuchzahlen der Grundbuchsstücke, die sich auf dasselbe Begehren beziehen, zum Beispiel bei Rekursen die Tagebuchzahl des angefochtenen Grundbuchsbeschlusses und die Tagebuchzahl der Rekurserledigung, bei Abschreibungen die Tagebuchzahl der vorangegangenen Anmerkung der Abschreibung, bei dieser Anmerkung die Tagebuchzahl der späteren Abschreibung, bei Grundbuchsstücken, die zu anderen Akten gehören, die Geschäftszahl, unter der die Erledigung in der zuständigen Abteilung erfolgt, usw.

Anmerkung

ÜR: Art. II § 2, BGBl. Nr. 423/1991.

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2015

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR12004297

alte Dokumentnummer

N1195111616S