Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. InstanzGeschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 264/1951 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 423/1991Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 454Paragraph 454
Index
14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
Plombe und Buchstandsbericht
§ 454.Paragraph 454,
(1)Absatz eins,Der Rechtspfleger hat ohne unnötigen Aufschub die Plombe (§ 11 GUG) ersichtlich zu machen. Als Folge der Plombierung ist die vorläufige Plombe (§ 453 Abs. 2) im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung zu entfernen.Der Rechtspfleger hat ohne unnötigen Aufschub die Plombe (Paragraph 11, GUG) ersichtlich zu machen. Als Folge der Plombierung ist die vorläufige Plombe (Paragraph 453, Absatz 2,) im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung zu entfernen.
(2)Absatz 2,Eine Plombe entfällt, wenn die Liegenschaft oder das Recht, auf das die Eintragung begehrt wird, aus dem Grundbuchsstück und dessen Beilagen nicht ersichtlich ist oder in den Grundbüchern nicht vorkommt. Solche Grundbuchsstücke sind sogleich mit der Eintragung in das Tagebuch automationsunterstützt abzustreichen.
(3)Absatz 3,Der Rechtspfleger hat eine Grundbuchsabschrift in dem für die Erledigung des Grundbuchsstückes maßgeblichen Umfang zum Akt zu nehmen (Buchstandsbericht).
Anmerkung
ÜR: Art. II § 2, BGBl. Nr. 423/1991.
Schlagworte
GUG, BGBl. Nr. 550/1980, Bleistiftmarke
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2015
Dokumentnummer
NOR12004299
alte Dokumentnummer
N1195111618S