Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. InstanzGeschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 264/1951 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 423/1991Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 456Paragraph 456
Index
14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
Grundbuchsstücke ohne bücherliche Eintragung
§ 456.Paragraph 456,
Ist bei einem Stück, das in das Tagebuch für Grundbuchsstücke eingetragen ist, zufolge der Erledigung keine Eintragung im Grundbuch vorzunehmen, so hat der Rechtspfleger (Richter) die Löschung der Plombe schriftlich anzuordnen. Das erledigte Grundbuchsstück steht der Erledigung späterer Grundbuchsstücke nicht mehr im Wege. Im Tagebuch ist die Sache automationsunterstützt abzustreichen.
Anmerkung
ÜR: Art. II § 2, BGBl. Nr. 423/1991.
Schlagworte
Bleistiftmarke
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2015
Dokumentnummer
NOR12004301
alte Dokumentnummer
N1195111620S