Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. InstanzGeschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 264/1951 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 469/2013Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 469 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 470Paragraph 470
Index
14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
Aktenbezeichnung
§ 470.Paragraph 470,
Das für das Rechtsmittelgericht geltende Aktenzeichen ist außen auf dem Akt unter (neben) dem Aktenzeichen der I. Instanz anzubringen und nach Rücklangen des Aktes zum Gericht I. Instanz wieder zu streichen. Außen auf dem Akt und in der Bemerkungsspalte des Registers sind Berufungen durch Beisetzung der Buchstaben „Bc“, Widersprüche durch Beisetzung des Buchstabens „W“ kenntlich zu machen. Das für das Rechtsmittelgericht geltende Aktenzeichen ist außen auf dem Akt unter (neben) dem Aktenzeichen der römisch eins. Instanz anzubringen und nach Rücklangen des Aktes zum Gericht römisch eins. Instanz wieder zu streichen. Außen auf dem Akt und in der Bemerkungsspalte des Registers sind Berufungen durch Beisetzung der Buchstaben „Bc“, Widersprüche durch Beisetzung des Buchstabens „W“ kenntlich zu machen.
Anmerkung
Der letzte Satz des § 470 Geo ist seit Umstellung auf ADV gegenstandslos.
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2015
Dokumentnummer
NOR40159927