Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. InstanzGeschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 264/1951 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 452/2008Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 452 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 486Paragraph 486
Index
14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
§ 486. Besondere Bestimmungen für das Z-Register.Paragraph 486, Besondere Bestimmungen für das Z-Register.
(1)Absatz eins,Strafsachen, deren Führung dem Bezirksgerichte von der Ratskammer übertragen wurde, sind in der Bemerkungsspalte durch den Vermerk “§ 12” kenntlich zu machen.
(2)Absatz 2,Im Z-Register sind die Erledigungen in der Bemerkungsspalte einzutragen. Als Erledigung kommt außer den Fällen des § 485 in Betracht:Im Z-Register sind die Erledigungen in der Bemerkungsspalte einzutragen. Als Erledigung kommt außer den Fällen des Paragraph 485, in Betracht:
wenn die Sache aus dem Z-Register in das U-Register übertragen wird, wenn der Staatsanwalt bekanntgibt, daß er beim Gerichtshof eine Anklageschrift oder einen Strafantrag im vereinfachten Verfahren eingebracht oder den Antrag auf Einleitung der Voruntersuchung gestellt hat und die Führung der Voruntersuchung nicht gleichzeitig dem Bezirksgerichte übertragen wird;
überdies in den mit “§ 12” kenntlich gemachten Fällen, wenn die Ratskammer die dem Bezirksgerichte übertragene Voruntersuchung wieder an sich zieht oder wenn der Akt nach Einbringung der Anklageschrift oder des Strafantrages im vereinfachten Verfahren dem Gerichtshofe übermittelt wird.
(3)Absatz 3,Die Z-Sachen sind abzustreichen, sobald sie nach der Eintragung in der Bemerkungsspalte als erledigt anzusehen sind. Wird eine Sache, die im Z-Register bereits abgestrichen ist, dem Bezirksgerichte von der Ratskammer übertragen (§ 12 StPO.), so ist, falls es noch im Anfallsjahre geschieht, der Abstrich im Register zu tilgen (§ 367 Abs. 5), andernfalls ist die Sache in das Register neu einzutragen.Die Z-Sachen sind abzustreichen, sobald sie nach der Eintragung in der Bemerkungsspalte als erledigt anzusehen sind. Wird eine Sache, die im Z-Register bereits abgestrichen ist, dem Bezirksgerichte von der Ratskammer übertragen (Paragraph 12, StPO.), so ist, falls es noch im Anfallsjahre geschieht, der Abstrich im Register zu tilgen (Paragraph 367, Absatz 5,), andernfalls ist die Sache in das Register neu einzutragen.
Anmerkung
Zu Abs. 1 und Abs. 2 lit. b: gegenstandslos aufgrund Art. I Z 1c
StPÄG 1993, BGBl. Nr. 526/1993.
Zu Abs. 2 lit. a: Wortgruppe ,,im vereinfachten Verfahren`` entfällt
gemäß E v. 9. 12. 1974, JABl. Nr. 29, Z 5 lit. a; die Wortfolge
,,und die Führung der Voruntersuchung nicht gleichzeitig dem
Bezirksgerichte übertragen wird`` gegenstandslos aufgrund Art. I Z 1c
StPÄG 1993, BGBl. Nr. 526/1993.
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2013
Dokumentnummer
NOR12004331
alte Dokumentnummer
N1195111717S