Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. InstanzGeschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 264/1951 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 469/2013Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 469 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 514Paragraph 514
Index
14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
Aktenübersicht, Seitenzahlen
§ 514.Paragraph 514,
Umfangreiche Sammelakten und Akten, die mit Ordnungsnummern angelegt werden (§ 512 Abs. 2 letzter Satz), sind mit Seitenzahlen zu versehen (§ 378 Abs. 1) und mit Aktenübersichten auszustatten. Umfangreiche Sammelakten und Akten, die mit Ordnungsnummern angelegt werden (Paragraph 512, Absatz 2, letzter Satz), sind mit Seitenzahlen zu versehen (Paragraph 378, Absatz eins,) und mit Aktenübersichten auszustatten.
Anmerkung
1. Der im Klammerausdruck zitierte § 512 Abs. 2 Geo besteht nur aus einem Satz, sodaß die Verweisung auf den letzten Satz ein offenkundiges Redaktionsversehen ist.
2. Zu den Aktenübersichten siehe § 380 Geo.
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2015
Dokumentnummer
NOR40159959