Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. InstanzGeschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 264/1951Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 524Paragraph 524
Index
14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
§ 524.Paragraph 524,
Falls der Name der zu verzeichnenden Partei (Firma, Unternehmen) sich aus mehreren Wörtern zusammensetzt, empfiehlt sich die Beachtung folgender Leitsätze:
Ist im Namen der Partei die Bezeichnung einer Person enthalten, so entscheidet für die Reihung im Namenverzeichnis der Anfangsbuchstabe des Zunamens dieser Person, bei mehreren Personen der Anfangsbuchstabe der zuerst genannten Person.
Ist im Namen der Partei nicht der Name einer Person, aber ein mythologischer oder geschichtlicher Name enthalten, so entscheidet der Anfangsbuchstabe dieses Namens.
Enthält der Name nur andere Wörter, so entscheidet der Anfangsbuchstabe des den Gegenstand des Unternehmens bezeichnenden Wortes.
Wenn Zweifel möglich sind, ist der Name an mehreren Stellen einzutragen.
Anmerkung
Zu Abs. 1: Die automationsunterstützt geführten Namenverzeichnisse sind sortiert nach den ersten 12 Stellen der Namen der jeweiligen Partei, beginnend mit dem ersten oder dem der Markierung durch ,,^'' folgenden alphanumerischen Zeichen.
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2015
Dokumentnummer
NOR12004369
alte Dokumentnummer
N1195111756S