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§ 533 Geo.

Fassungen
ab 01.01.2002 — BGBl. II Nr. 496/2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 533 heute01.01.2002 § → § BGBl. II Nr. 496/2001
§ 53301.01.195331.12.2001 BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 496 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 533

Inkrafttretensdatum

01.01.2002BGBl. II Nr. 496/2001

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Paragraph 533,

  1. Absatz eins,Bei Ablauf der vorgemerkten Frist hat die Geschäftsabteilung, falls ihr nicht schon früher die Löschung im Fristenvormerk aufgetragen wurde, die Erlassung des die Grundbuchsordnung herstellenden Beschlusses von Amts wegen zu veranlassen. Zu diesem Zwecke legt sie dem Richter einen Amtsvermerk nach dem VerfaStreitsForm. Anmerkung, jetzt: AußStrForm) Nr. 45 vor.
  2. Absatz 2,Die Geschäftsabteilung hat schon vor Ablauf der sechswöchigen Frist die Erlassung des Grundbuchsbeschlusses durch Vorlage eines Amtsvermerkes nach dem VerfaStreitsForm. Anmerkung, jetzt: AußStrForm) Nr. 44 zu veranlassen, wenn die Partei die zu verbüchernden Urkunden vorlegt oder die Anfertigung der erforderlichen Abschriften unter Entrichtung der dafür anfallenden Gerichtsgebühren bestellt, und die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes, soweit sie erforderlich ist, beigebracht wird.
  3. Absatz 3,Die Erlassung des die Grundbuchsordnung herstellenden Beschlusses liegt, wenn nicht ein anderes Gericht zuständig ist (Paragraph 178, AusstreitG.), dem Abhandlungsrichter ob.
  4. Absatz 4,Wenn im Laufe einer Verlassenschaftsabhandlung die Grundlagen für die Hinterlegung einer Urkunde zum Erwerbe einer nicht verbücherten Liegenschaft oder eines Bauwerkes in einer den Erfordernissen der Hinterlegung entsprechenden Form festgelegt werden (Paragraphen 436, 437, ABGB.), sind die Vorschriften der Paragraphen 532, 533, sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2015

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR40026245