Rechtstracker.at

§ 543 Geo.

Fassungen
01.01.1953 bis 31.12.2006 — BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 54301.01.195331.12.2006 BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 421/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 421 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 543

Inkrafttretensdatum

01.01.1953BGBl. Nr. 264/1951

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006aufgehoben durch BGBl. II Nr. 421/2006

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Paragraph 543, Urteilsvermerk in Bagatellsachen.

  1. Absatz eins,Wenn in Bagatellsachen beide Parteien bei der Verkündung des Urteils anwesend waren und keine Urteilsausfertigung verlangt haben, kann die Urschrift des Urteils durch einen Urteilsvermerk ersetzt werden (Paragraph 452, ZPO.). Er ist im Anschluß an das Verhandlungsprotokoll herzustellen; er hat den Urteilsspruch sowie in Schlagworten die wesentlichen Entscheidungsgründe zu enthalten und muß insbesondere die Tatsachen, worauf sich der Anspruch oder das festgestellte Rechtsverhältnis gründet sowie die einen Gegenanspruch begründenden Einwendungen erkennen lassen.
  2. Absatz 2,Der Urteilsvermerk trägt eine besondere Ordnungsnummer und ist bloß vom Richter zu unterschreiben.
  3. Absatz 3,Wenn nachträglich eine Urteilsausfertigung begehrt wird, ist sie von der Geschäftsstelle auf Grund des Vermerkes herzustellen. Die Ausfertigung hat in diesem Falle nur die im Paragraph 417, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 ZPO. bezeichneten Angaben und statt der Begründung die Feststellung zu enthalten, daß die Ausfertigung dem nach Paragraph 452, ZPO. verfaßten Urteilsvermerk entspricht.

Anmerkung

Gegenstandslos infolge Aufhebung der Bestimmungen über das
Bagatellverfahren (§§ 448 ZPO) durch Art. IV Z 75, BGBl. Nr.
135/1983.

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2013

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR12004388

alte Dokumentnummer

N1195111775S