Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. InstanzGeschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 264/1951 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 421/2006Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 421 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 544Paragraph 544
Index
14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
§ 544.Paragraph 544,
Ersatz der Sachverhaltsprotokollierung durch Beweisbeschluß und Urteilstatbestand (Anm.: gegenstandslos). Ersatz der Sachverhaltsprotokollierung durch Beweisbeschluß und Urteilstatbestand Anmerkung, gegenstandslos).
(1)Absatz eins,Im Verfahren vor den Bezirksgerichten kann die Protokollierung des auf den Sachverhalt bezüglichen Parteivorbringens ersetzt werden:
wenn die Streitverhandlung zur Beweisaufnahme durch einen ersuchten Richter erstreckt wird, durch den Beweisbeschluß (§ 444 ZPO.)wenn die Streitverhandlung zur Beweisaufnahme durch einen ersuchten Richter erstreckt wird, durch den Beweisbeschluß (Paragraph 444, ZPO.)
(Anm.: aufgehoben durch Art. XVII § 3 Z 7, BGBl. Nr. 135/1983)Anmerkung, aufgehoben durch Artikel römisch siebzehn, Paragraph 3, Ziffer 7,, Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1983,)
(2)Absatz 2,Im zweiten Falle hat der Richter binnen drei Tagen nach Schluß der Verhandlung den Urteilstatbestand in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Parteien zu hinterlegen; die Parteien sind hievon in der Verhandlung zu verständigen; die Verständigung ist im Protokoll zu beurkunden. Der zu hinterlegende Urteilstatbestand darf weder mit dem Urteilsspruche noch mit den Entscheidungsgründen verbunden sein.
Anmerkung
Zu Abs. 2: Gegenstandslos infolge Aufhebung der darauf Bezug
nehmenden Z 2 des Abs. 1.
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2013
Dokumentnummer
NOR12004389
alte Dokumentnummer
N1195111776S