Rechtstracker.at

§ 544 Geo.

Fassungen
01.05.1983 bis 31.12.2006
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 54401.05.198331.12.2006 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 421/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 421 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 544

Inkrafttretensdatum

01.05.1983

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006aufgehoben durch BGBl. II Nr. 421/2006

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Paragraph 544,

Ersatz der Sachverhaltsprotokollierung durch Beweisbeschluß und Urteilstatbestand Anmerkung, gegenstandslos).

  1. Absatz eins,Im Verfahren vor den Bezirksgerichten kann die Protokollierung des auf den Sachverhalt bezüglichen Parteivorbringens ersetzt werden:
    1. Ziffer eins
      wenn die Streitverhandlung zur Beweisaufnahme durch einen ersuchten Richter erstreckt wird, durch den Beweisbeschluß (Paragraph 444, ZPO.)
    2. Ziffer 2
      Anmerkung, aufgehoben durch Artikel römisch siebzehn, Paragraph 3, Ziffer 7,, Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1983,)
  2. Absatz 2,Im zweiten Falle hat der Richter binnen drei Tagen nach Schluß der Verhandlung den Urteilstatbestand in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Parteien zu hinterlegen; die Parteien sind hievon in der Verhandlung zu verständigen; die Verständigung ist im Protokoll zu beurkunden. Der zu hinterlegende Urteilstatbestand darf weder mit dem Urteilsspruche noch mit den Entscheidungsgründen verbunden sein.

Anmerkung

Zu Abs. 2: Gegenstandslos infolge Aufhebung der darauf Bezug
nehmenden Z 2 des Abs. 1.

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2013

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR12004389

alte Dokumentnummer

N1195111776S