Rechtstracker.at

§ 547 Geo.

Fassungen
ab 01.01.2014 — BGBl. II Nr. 469/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 547 heute01.01.2014 § → § BGBl. II Nr. 469/2013
§ 54701.01.195331.12.2013 BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 469 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 547

Inkrafttretensdatum

01.01.2014BGBl. II Nr. 469/2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Vergleiche nach Paragraph 433, ZPO

Paragraph 547,

  1. Absatz eins,Mündliche Anträge auf Vorladung des Gegners zu einem Vergleichsversuche nach Paragraph 433, ZPO. sind ohne Protokollierung oder Registereintragung vom Leiter der Geschäftsabteilung damit zu erledigen, daß dem Antragsteller nach den vom Richter erteilten Weisungen Tag und Stunde der Vergleichsverhandlung mündlich bekanntgegeben und eine Ladung nach ZPForm. Nr. 28 samt ausgefertigtem Umschlage zur Besorgung der Zustellung an den Gegner übergeben wird.
  2. Absatz 2,Schriftliche Anträge dieser Art sind von der Geschäftsabteilung durch Ladung beider Parteien zu erledigen.
  3. Absatz 3,Paragraph 433, ZPO. verfolgt den Zweck, streitige Rechtsverhältnisse in einfachster Weise zu bereinigen. Hingegen sind die Gerichte weder verpflichtet noch berechtigt, zwischen den Parteien außergerichtlich zustande gekommene Vereinbarungen zu beurkunden und vollstreckbar zu machen. Diesem Zwecke hat vielmehr die Einrichtung des vollstreckbaren Notariatsaktes (Paragraph 3, NO.) zu dienen.

Im RIS seit

16.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2015

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR40159983