(5)Absatz 5,Die Geschäftsstelle ist verpflichtet, schriftliche Anfragen, die sich durch eine kurze Mitteilung erledigen lassen, zum Beispiel ob eine bücherliche Eintragung schon vollzogen ist oder noch zu Recht besteht, eine Firma im Handelsregister eingetragen, ein Pfandrecht im Pfändungsregister ersichtlich ist, ob ein Schriftsatz eingelangt, ein Nachlaß bereits eingeantwortet ist u. dgl., schriftlich zu beantworten, soweit die Partei berechtigt wäre, den Sachverhalt auch durch persönliche Einsicht zu erfahren (§ 170). Die Anfrage ist auf einer Doppelpostkarte zu stellen oder es ist ihr ein mit der Anschrift versehener freigemachter Umschlag anzuschließen. Die Partei hat die Antwort, soweit als es ihr möglich ist, vorzubereiten.Die Geschäftsstelle ist verpflichtet, schriftliche Anfragen, die sich durch eine kurze Mitteilung erledigen lassen, zum Beispiel ob eine bücherliche Eintragung schon vollzogen ist oder noch zu Recht besteht, eine Firma im Handelsregister eingetragen, ein Pfandrecht im Pfändungsregister ersichtlich ist, ob ein Schriftsatz eingelangt, ein Nachlaß bereits eingeantwortet ist u. dgl., schriftlich zu beantworten, soweit die Partei berechtigt wäre, den Sachverhalt auch durch persönliche Einsicht zu erfahren (Paragraph 170,). Die Anfrage ist auf einer Doppelpostkarte zu stellen oder es ist ihr ein mit der Anschrift versehener freigemachter Umschlag anzuschließen. Die Partei hat die Antwort, soweit als es ihr möglich ist, vorzubereiten.