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§ 550 Geo.

Fassungen
01.01.1953 bis 31.12.2008 — BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 55001.01.195331.12.2008 BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 452/2008

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 452 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 550

Inkrafttretensdatum

01.01.1953BGBl. Nr. 264/1951

Außerkrafttretensdatum

31.12.2008aufgehoben durch BGBl. II Nr. 452/2008

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Paragraph 550, Zustellung der Exekutionsbewilligung.

  1. Absatz eins,Die Exekutionsbewilligungen einschließlich der Zahlungs- und Leistungsverbote (Paragraphen 294, 325, 331, EO.) sind den Parteien und sonstigen Beteiligten (Drittschuldnern) grundsätzlich durch das Exekutionsgericht zuzustellen. Die hiezu erforderlichen Ausfertigungen hat das Bewilligungsgericht herzustellen. Wenn einzelne Ausfertigungen fehlen, können sie durch amtliche Abschriften ersetzt werden, die das Exekutionsgericht herstellt.
  2. Absatz 2,Der Oberlandesgerichtspräsident kann anordnen, daß einzelne Gerichte bei Bewilligung der Exekution auf bewegliche Sachen auch den für die Zustellung der Exekutionsbewilligung an den betreibenden Gläubiger erforderlichen Rückscheinumschlag herstellen, wenn ein bestimmtes Gericht Exekutionsgericht ist. In diesem Falle hat das Exekutionsgericht den anderen Gerichten einen entsprechenden Vorrat seiner Briefumschläge zur Verfügung zu stellen.

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2013

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR12004395

alte Dokumentnummer

N1195111782S