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§ 552 Geo.

Fassungen
01.06.1970 bis 31.12.2008
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 55201.06.197031.12.2008 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 452/2008

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 452 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 552

Inkrafttretensdatum

01.06.1970

Außerkrafttretensdatum

31.12.2008aufgehoben durch BGBl. II Nr. 452/2008

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Paragraph 552,

Vollzug auf Anmelden Anmerkung, gegenstandslos) und unter

Beteiligung.

  1. Absatz eins,Soweit es überhaupt zulässig ist, kann die betreibende Partei schon im Exekutionsantrage verlangen, daß der Vollzug unter ihrer Beteiligung vorgenommen wird. Dies ist auf dem Akt durch die Buchstaben B (Beteiligung) ersichtlich zu machen (Stampiglienaufdruck) und bei Ausführung des Vollzugsauftrages zu beachten.
  2. Absatz 2,Wird der neuerliche Vollzug bewilligt, so ist der Akt neuerlich in das Vollzugsbuch einzutragen.
  3. Absatz 3,Dem betreibenden Gläubiger, der beim Vollzug anwesend sein will, sind Ort und Zeit des Vollzuges bekanntzugeben. Auf Antrag ist ihm auch der Vollstrecker Anmerkung, jetzt: Gerichtsvollzieher) zu bezeichnen, der mit dem Vollzug betraut ist. Findet sich der Gläubiger zur bestimmten Zeit nicht ein, so wird in seiner Abwesenheit vollzogen.

Anmerkung

Zu Abs. 1 und 2: Abs. 1 teilweise und Abs. 2 erster bis sechster Satz
und siebenter Satz erster Halbsatz mit Wirkung 1.6.1970 aufgehoben
(lit. a Z 3 und 4, BGBl. Nr. 135/1970).

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2013

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR12004397

alte Dokumentnummer

N1195111784S